Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Deutsches Reich. 55 
Schluß-Protokoll. 
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867. 
çl Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht 
ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer 
des Zoll= und Handelsvereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durch- 
lesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der 
Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und er- 
läuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll niedergelegt 
wurden. 
1. Zum Artikel 1. des Vertrages. 
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1 des Vertrages über die 
Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf 
diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem 
dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt 
auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben 
und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Ver- 
einbarungen Anwendung finden. • 
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung 
der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der 
daselbst vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen. 
2. und 3. (erledigt) 1). 
4. Zum Artikel 5 Nr. II. 3 2. 3. 4. 5. und 7. des Vertrages. 
Die im Artikel 11. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter Nr. II. 
z8. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback be- 
züglichen Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur 
deshalb nicht übernommen worden, weil sie ihre Erledigung finden 
werden, sobald die im Artikel 3. F. 4. des Vertrages vom heutigen Tage 
getroffene Bestimmung zur Ausführung gelangt sein wird. Sie bleiben 
daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller Wirksamkeit. 
5. Zum Artikel b. 5. 5. des Vertrages. 
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten, 
wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser 
Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Er- 
zeugnissen erhoben oder bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen 
Vereinsstaaten rückvergütet werden ist unter B. beigefügt. 
6. bis 10 (erledigt)). 
11. Zum Artikel 13. des Vertrages. 
Die unter C. anliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge, 
welche bei dem Neubans eines Seeschiffes für die nicht speziell nach- 
  
1) Nr. 2 und 3 bezogen f. Art. 3 F. 7 resp. Art. 4 des Zollvertrages. 
*) Die Nrn. 6—10 hoen schauf die 15.# 85 3, 896, 8 512 und 12 des Vertrages.
	        
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