Deutsches Reich. 55
Schluß-Protokoll.
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867.
çl Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, um den in Vollmacht
ihrer Hohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer
des Zoll= und Handelsvereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durch-
lesung zu unterzeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der
Schlußverhandlung vorbehaltene Erklärungen, Verabredungen und er-
läuternde Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Protokoll niedergelegt
wurden.
1. Zum Artikel 1. des Vertrages.
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1 des Vertrages über die
Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf
diejenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem
dieser Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt
auf alle in Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben
und zur weiteren inneren Ausbildung des Vereins getroffenen Ver-
einbarungen Anwendung finden. •
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung
der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der
daselbst vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen.
2. und 3. (erledigt) 1).
4. Zum Artikel 5 Nr. II. 3 2. 3. 4. 5. und 7. des Vertrages.
Die im Artikel 11. des Vertrages vom 16. Mai 1865. unter Nr. II.
z8. 2. 3. 4. 5. und 7. enthaltenen, auf die innere Steuer vom Taback be-
züglichen Verabredungen sind in den Vertrag vom heutigen Tage nur
deshalb nicht übernommen worden, weil sie ihre Erledigung finden
werden, sobald die im Artikel 3. F. 4. des Vertrages vom heutigen Tage
getroffene Bestimmung zur Ausführung gelangt sein wird. Sie bleiben
daher bis zu diesem Zeitpunkte in voller Wirksamkeit.
5. Zum Artikel b. 5. 5. des Vertrages.
Eine Uebersicht der Steuersätze, welche in denjenigen Vereinsstaaten,
wo innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zubereitung gewisser
Erzeugnisse gelegt sind, von den gleichnamigen vereinsländischen Er-
zeugnissen erhoben oder bei der Ausfuhr solcher Erzeugnisse nach anderen
Vereinsstaaten rückvergütet werden ist unter B. beigefügt.
6. bis 10 (erledigt)).
11. Zum Artikel 13. des Vertrages.
Die unter C. anliegende Nachweisung enthält diejenigen Beträge,
welche bei dem Neubans eines Seeschiffes für die nicht speziell nach-
1) Nr. 2 und 3 bezogen f. Art. 3 F. 7 resp. Art. 4 des Zollvertrages.
*) Die Nrn. 6—10 hoen schauf die 15.# 85 3, 896, 8 512 und 12 des Vertrages.