Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

58 Deutsches Reich. 
trägen geschehen ist, ihre Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages 
zugleich auch die im gegenwärtigen Protokoll enthaltenen Verabredungen, 
ohne weitere förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und 
aufrecht erhalten werden. 
Der Vertrag ward hierauf in Einem Exemplare, welches für den 
Gesammtverein im Königlich Preußischen Geheimen Staatsarchiv auf- 
bewahrt werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und unter- 
siegelt, und sollen die bereits vorbereiteten Abdrücke Preußischer Seits 
nach erfolgter Beglaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen 
Vereinsregierungen zugestellt werden. 
Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des Ver- 
trages für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu 
erfolgen habe, und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen ge- 
schehen, eine solche Form der Ratifikation gewählt werden könne, wodurch 
der Gegenstand der letzteren, ohne vollständige Einrückung der Vertrags- 
artikel, hinlänglich genau bezeichnet wird, wurde auch gegenwärtiges 
Protokoll in einem Exemplare nach geschehener Verlesung unter- 
zeichnet und von den Königlich Preußischen Bevollmächtigten, unter 
dem Vorbehalte der alsbaldigen Mittheilung beglaubigter Abdrücke an 
die übrigen Bevollmächtigten, nebst dem Vertrage, Behufs der weiteren 
Beförderung an das Königliche Geheime Staatsarchiv, in Empfang 
genommen. 
G. w. o. 
v. Pommer Esche. v. Philipsborn. Delbrück. Weber. 
Gerbig. v. Thümmel. v. Spitzemberg. Riecke. 
Mathy. Ewald. Thon. v. Liebe.
	        
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