Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

62 Anhalt. 
Landschafts-Ordnung und Geschäfts-Ordnung für die 
Anhaltischen Herzogthümer. 
Publikations-Patent. 
Von Gattes Gnaden Wir, Leopold Friedrich, ältestregierender, und 
Wir, Alexander Carl, regierender Herzog zu Anhalt, Herzöge zu Sachsen, 
Engern und Westphalen, Grafen zu Askanien, Herren zu Bernburg und 
Zerbst 2c., und Wir, Friederike, Herzogin-Mitregentin zu Anhalt 2c., 
haben im gegenseitigen Einvernehmen, um die landständische Vertretung 
Unserer Herzogthümer, unter Berücksichtigung der älteren und neueren 
landständischen Verfassungs-Verhältnisse, zu regeln, im Einverständnisse 
mit den noch vorhandenen Mitgliedern des engern und weitern Aus- 
schusses der Anhaltischen Gesammtlandschaft, und bezüglich des Herzog- 
thums Anhalt-Bernburg unter Zustimmung des auf Grund des Landes- 
Verfassungsgesetzes vom 28. Februar 1850 bestehenden Landtages dieses 
Herzogthums, die anliegende Landschafts-Ordnung und Geschäfts-Ord- 
ka die Anhaltischen Herzogthümer errichtet und verordnen demnach, 
was folgt: 
5 1. Diese Landschafts- Ornnung und Geschäfts-Ordnung treten am 
1. Oktober 1859 in gesetzliche Kraft. 
## 2. Der bisherige Landschafts-Unter-Direktor und die beiden vor- 
handenen Landräthe, so wie der Landrentmeister bleiben unverändert in 
ihren Stellungen. 
## 3. Unsere Staats-Ministerien sind mit der Ausführung dieser 
Gesetze beauftragt. 
Urkundlich unter Unseren Höchsteigenhändigen Unterschriften und 
beigedruckten Herzoglichen Insiegeln. 
Dessau, Hoym, 
am 18. Juli 1859. am 31. August 1859. 
Leopold Friedrich, Alexander Carl, Friederike, 
Herzog zu Anhalt. Herzog zu Anhalt. Herzogin zu Anhalt. 
L. S.) (. S.) 
v. Ploettz. v. Schaetzell. 
1. Landschafts-Ordnung. 
# 1. Es besteht für die Anhaltischen Herzogthümer eine Ge- 
sammt- Lanoschaft, welche nach Maßgabe dieser Landschafts- 
Ordnung entweder in ihrer Gesammtheit auf einem Gesammt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.