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Landtage, oder für die beiden Herzogthümer gesondert, auf
Sonder-Landtagen verhandelt. 6
*2 wi
#E14½). Landstandsfähig sind, abgesehen von den in den vorigen Ausemeine
Paragraphen festgestellten besonderen Erfordernissen, nur Männer,
welche das dreißigste Jahr zurückgelegt haben, sich zur christlichen
Religion bekennen, sich im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden, nicht unter Zustands-Vormundschaft stehen, über deren Ver-
mögen nicht ein Konkurs eröffnet ist, und welche, insofern sie den
Abgeordneten der Stadt= und Landgemeinden angehören, mindestens
seit drei Jahren in einem Unserer Herzogthümer ihren Wohnsitz haben.
Beamte (auch die pensionirten oder zur Disposition gestellten) be-
dürfen zum Eintritt in den Landtag Unserer Genehmigung.
Die nach der Wahl erst eintretende Landstandsunfähigkeit eines
Abgeordneten macht dessen Eigenschaft erlöschen.
Jah m* 15. Die Wahl der Abgeordneten geschieht regelmäßig auf sechs
ahre.
Sie erfolgt unter Leitung von Kommissarien, welche Wir für je
Unsere Herzogthümer gesondert bestellen, und nach Maßgabe der von
den betreffenden Regierungen zu erlassenden Wahlinstruktion und des
Wahlausschreibens.
#5l# 16. Wir werden den Gesammt-Landtag Unserer Herzogthümer bunderasfang vern
zusammenberufen, so bald und so oft es Uns angemessen erscheint, jeden-=
falls aber aller drei Jahre.
17. Den Ort, an welchem die Verhandlungen des Gesammt- ort.
Landtages Statt finden sollen, werden Wir für jede Sitzung besonders
bestimmen.
# 18. Wir wollen Uns des Beirathes Unseres Gesammt-Landtags Lervonobungen-
zu allen das gemeine Wohl und das Beste des Landes angehenden
Gesetzen und zu sonstigen Angelegenheiten, welche Wir für dazu geeignet
halten, bedienen.
* 19). Die Zustimmung der Landstände werden Wir zum Erlaß
solcher Gesetze einholen, welche eine Abänderung der Landes-Verfassung
und Landschafts-Ordnung enthalten, Unsere Unterthanen mit neuen
Abgaben belasten oder wohlerworbene Rechte, insonderheit das Eigen-
dem einzelner Unterthanen oder ganzer Klassen derselben, aufheben
6 "r beschränken. Ausgeschlossen von der Zustimmung des Landtags
§0“ E fsedoch diese Gesetze, soweit sie zur Ausführung der Beschlüsse des
dien schen Bundes, oder als Ausflüsse bereits bestehender Staatsverträge
schen.: Ingleichen wollen Wir zur Aufnahme von Landesschulden, ein-
Gließlich der Ausgabe neuer Kassenanweisungen, zur Abtretung von
andestheilen an andere Staaten, soweit es sich nicht um einfache Grenz-=
seg 2—13 über de - i das nachfolgend abgedruckte Ge-
setz vom 19. Februar ½72 Eamt-Landiag sind durch chfols ge
14 abgeandert durch Geseh vom 19. Februar 1872 85 2 und 8.
Gesed * * und Hine entsprechende *# Szt vorher beruhen auf
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dezüglich des Homantum, Anelnangerleßung des Serzog ses un