Anhalt. 67
4. vierzehn von den übrigen Wahlberechtigten
der Städte,
5. Zehn von den übrigen Wahlberechtigten des
platten Landes zu wählenden Mitgliedern.
Allgemeine Bedingungen der Wahlfähigkeit.
## 2. Wähler zum Landtage ist, abgesehn von den besondern Er-
fordernissen (§§ 3, 4) jeder Anhaltiner, welcher das 25. Lebensjahr über-
sbritten hat. Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen
ersonen
1. welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen,
2. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der
Dauer des Konkursverfahrens,
3. welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Ge-
meindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahre bezogen haben,
4. denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß
der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung,
sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Besondere Wahlfähigkeitsbedingungen für die einzelnen Wählerklassen.
#3:). Stimmberechtigt zu den Wahlen der meistbesteuerten Grund-
besitzer sind diejenigen Grundbesitzer, welche nach § 61 des Gesetzes
Nr. 724 63 Mk. oder mehr zur festen Grundsteuer zahlen.
Der Besitz aus väterlichem oder ehemännischem Nießbrauchsrechte
re fideikommissarische Besitz wird dem Eigenthumsbesitz gleich-
achtet.
42). Stimmberechtigt zu den Wahlen der meistbesteuerten Handel-
und Gewerbetreibenden sind diejenigen gemäß § 2 wahlfähigen Per-
sonen, welche als Kaufleute im Sinne des allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs anzusehen oder Eigentümer von Berg= und Hüttenwerken
sind und mit einem aus dem kaufmännischen Handels= und Gewerbe-
betriebe, bzi. aus dem Berg= und Hüttenwerksbetriebe herrührenden
Einkommen von mindestens 18 000 Mk. zur Einkommensteuer ver-
anlagt sind.
#m 5. Wenn ein Wahlberechtigter sowohl der Klasse der meist-
besteuerten Grundbesitzer, als auch der Klasse der meistbesteuerten Handel-
und Gewerbetreibenden angehört, so steht demselben die Bestimmung
darüber zu, in welcher Klasse er sein Wahlrecht ausüben will.
386. Die Wahlberechtigten des platten Landes wählen in zehn Wahl-
bezirken Ie einen Abgeordneten.
Die Abgrenzung dieser Wahlbezirke erfolgt durch die laut § 10 dieses
Gesetzes von dem Staatsministerium zu erlassende Verordnung. Dasselbe
gilt für die von den Städten zu wählenden 14 Abgeordneten.
5 z 3 neu gefaßt durch Gesetz vom 7. April 1887.
)&4 endgültig neu gefaßt durch Gesetz vom 1. März 1890.