VI Vorwort.
gesetzgebungen heranzuziehen. So notwendig an sich diese Beschränkung
ist, ebenso gewiß ist es aber auch, daß ohne bestimmte Beziehung und
Hinweisung auf jene Einzelheiten ein festes Gebäude des positiven
deutschen Landesstaatsrechts nicht zu erhalten ist und daß die generelle
staatsrechtliche Formel die für Deutschland nun einmal unvermeidliche
„Musterkarte aller Verfassungsbestimmungen von Preußen bis zu Waldeck
herab“ zum Ausgangspunkte oder zu ihrem Endpunkte nehmen muß.
Der Wert einer solchen Fundierung ist keineswegs ein bloß statistischer:
die Nebeneinanderstellung der partikulären Rechtsbildungen führt die
vergleichende Darstellung zur Betonung des Wertvoerhält-
nisses, in welchem die verschiedenen Institute zueinander stehen und damit
zu einer allmählichen Auflösung der Verschiedenheiten und zur Aus-
scheidung des Veralteten. Von diesem Gesichtspunkte aus erscheint
daher die Zusammenfassung der Staatsgrundgesetze und Verfassungen
— der mit besonderen Bestandskautelen versehenen Gesetze, welche die
rechtliche Grundlage der ganzen Staatsordnung bilden und zugleich das
Richtmaß abgeben für die Gültigkeit aller anderen Gesetze und Ein-
richtungen im Staate — als notwendige Voraussetzung und Ergänzung
der prinzipiellen systematischen Darstellung. Die Quellensammlungen,
denen solchergestalt eine bestimmte Mitwirkung im System der gemein-
samen Arbeit zuteil wurde, gewähren auch darum literar-historisch in
verkürzten Dimensionen ein treues Abbild der deutschen Staatsgeschichte
selbst. Ihr wechselnder Inhalt gibt uns die Marksteine am Wege der
Zeit. Denn während die Sammlungen J. J. Mosers, Pütters,
und noch früher Schmaußens Corpus juris publici academicum
das heilige römische Reich deutscher Nation zeigen in der Zeit, da es
nicht zu leben und nicht zu sterben vermag, führen uns die Quellenwerke
Klübers und Martens' über die Schwelle des Jahrhunderts in
die Epochen des Rheinbundes, des Wiener Kongresses und des Deutschen
Bundes ein. Dann folgt die krause Zeit jener zumeist anonymen Samm-
lungen verschiedener Verleger: 1817 Brockhaus, 1822 Regensburg, 1833
Osterwald-Rintelen, Kiel, 1840 Berlin „diplomatische Sammlung der
Verfassungs= und Verwaltungsgrundgesetze“ u. a. m., die unter dem
Drucke der Zeit zumeist ohne Kommentar nur durch ruckweise Editionen
der neuen Verfassungsurkunden förmlich Buch führen über die mehr
oder minder gewissenhafte Einlösung der fürstlichen Verheißungen im
Art. XIII der Bundesakte, bis endlich Pölitz und Bülau die festen
Ergebnisse dieses Zeitabschnittes des aufsteigenden repräsentativ-kon-
stitutionellen Prinzipes gesammelt ihren Zeitgenossen vor Augen führten.
Paul Roths „Quellensammlung zum deutschen öffentlichen Recht