Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

                                              Baden.                                 75 
denjenigen Standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich 
teilen, ist das Haupt eines jeden Familien-Zweigs, der im Besitz einer 
Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer. 
Den Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum be- 
findlicher, als Stammgut anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt 
und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach 
Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens 
eine Million Mark veranschlagt ist, kann durch Entschließung des Groß- 
herzogs das erbliche Recht der Mitgliedschaft in der ersten Kammer 
lerbliche Landstandschaft) verliehen werden. Fallen die Voraussetzungen 
der Verleihung weg, so erlischt die erbliche Landstandschaft. 
Wer für den minderjährigen oder den wegen Geisteskrankheit ent- 
mündigten Besitzer eines standesherrlichen Guts als Vormund bestellt 
ist, kann, wenn er Agnat der Familie ist, an Stelle des Bevormundeten 
die Mitgliedschaft in der ersten Kammer ausüben. 
Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus anderen als den 
im dritten Absatz bezeichneten Gründen an der Ausübung der Mitglied- 
schaft verhindert, so kann es für die Dauer der Sitzungsperiode einen 
Agnaten als Stellvertreter mit der Ausübung der Mitgliedschaft be- 
trauen. Die Bestellung des Stellvertreters ist dem Präsidenten der 
ersten Kammer und, wenn der Landtag nicht versammelt ist, dem Prä- 
sidenten des Staatsministeriums schriftlich anzuzeigen. 
§ 29 1). Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind alle 
adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im Großherzogtum be- 
findlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 1806 die Eigenschaft 
der Reichunmittelbarkeit oder das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit 
zustand. 
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, als 
Stammgut anerkannter, nach dem Rechte der Erstgeburt und nach der 
Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach Abzug des 
Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens zweimal- 
hunderttausend Mark veranschlagt ist, kann durch Entschließung des 
Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl 
der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden. Fallen die Voraus- 
setzungen der Verleihung weg, so erlischt die Berechtigung.  
 § 30 ²). In Ermangelung des katholischen Landesbischofs tritt der 
Bistumsverweser in die erste Kammer ein. 
§ 31 ³).  Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufen: 
1. zwei höhere richterliche Beamte,  
2. weitere Mitglieder jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht 
auf Stand und Geburt.  
§ 32 4). Die zwei höheren richterlichen Beamten werden auf die 
Dauer ihres Amts ernannt. Im übrigen erfolgt die Ernennung der vom 
1) Gesetz vom 24. August 1904. 
²) Gesetz vom 24. August 1904. 
³) Gesetz vom 24. August 1904. 
4) Gesetz vom 24. August 1904.