Baden. 75
denjenigen Standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich
teilen, ist das Haupt eines jeden Familien-Zweigs, der im Besitz einer
Standesherrschaft sich befindet, Mitglied der ersten Kammer.
Den Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum be-
findlicher, als Stammgut anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt
und nach der Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach
Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens
eine Million Mark veranschlagt ist, kann durch Entschließung des Groß-
herzogs das erbliche Recht der Mitgliedschaft in der ersten Kammer
lerbliche Landstandschaft) verliehen werden. Fallen die Voraussetzungen
der Verleihung weg, so erlischt die erbliche Landstandschaft.
Wer für den minderjährigen oder den wegen Geisteskrankheit ent-
mündigten Besitzer eines standesherrlichen Guts als Vormund bestellt
ist, kann, wenn er Agnat der Familie ist, an Stelle des Bevormundeten
die Mitgliedschaft in der ersten Kammer ausüben.
Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus anderen als den
im dritten Absatz bezeichneten Gründen an der Ausübung der Mitglied-
schaft verhindert, so kann es für die Dauer der Sitzungsperiode einen
Agnaten als Stellvertreter mit der Ausübung der Mitgliedschaft be-
trauen. Die Bestellung des Stellvertreters ist dem Präsidenten der
ersten Kammer und, wenn der Landtag nicht versammelt ist, dem Prä-
sidenten des Staatsministeriums schriftlich anzuzeigen.
§ 29 1). Bei der Wahl der grundherrlichen Abgeordneten sind alle
adeligen Eigentümer oder Miteigentümer eines im Großherzogtum be-
findlichen Gutes wahlberechtigt, welchem im Jahre 1806 die Eigenschaft
der Reichunmittelbarkeit oder das Recht der Patrimonialgerichtsbarkeit
zustand.
Adeligen Grundbesitzern, deren im Großherzogtum befindlicher, als
Stammgut anerkannter, nach dem Rechte der Erstgeburt und nach der
Lineal-Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach Abzug des
Lastenkapitals im Kataster der direkten Steuern auf mindestens zweimal-
hunderttausend Mark veranschlagt ist, kann durch Entschließung des
Großherzogs die vererbliche Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl
der grundherrlichen Abgeordneten beigelegt werden. Fallen die Voraus-
setzungen der Verleihung weg, so erlischt die Berechtigung.
§ 30 ²). In Ermangelung des katholischen Landesbischofs tritt der
Bistumsverweser in die erste Kammer ein.
§ 31 ³). Vom Großherzog werden in die erste Kammer berufen:
1. zwei höhere richterliche Beamte,
2. weitere Mitglieder jedoch nicht mehr als sechs, ohne Rücksicht
auf Stand und Geburt.
§ 32 4). Die zwei höheren richterlichen Beamten werden auf die
Dauer ihres Amts ernannt. Im übrigen erfolgt die Ernennung der vom
1) Gesetz vom 24. August 1904.
²) Gesetz vom 24. August 1904.
³) Gesetz vom 24. August 1904.
4) Gesetz vom 24. August 1904.