Baden. 77
2. wenn über das Vermögen eines Wahlberechtigten der Konkurs
eröffnet ist, während der Dauer des Konkursverfahrens;
3. wenn der Wahlberechtigte, den Fall eines vorübergehenden Un-
glũcks ausgenommen, eine Armenunterstützung aus öffentlichen
Mitteln bezieht oder im letzten der Wahl vorausgegangenen
Jahre bezogen hat; die Befreiung von der Entrichtung des für
den Besuch öffentlicher Unterrichtsanstalten schuldigen Entgelts
und die unentgeltliche Beschaffung der für die Besucher solcher
Anstalten erforderlichen Unterrichtsmittel gilt nicht als Armen-
unterstützung;
wenn der Wahlberechtigte trotz rechtzeitiger Mahnung und ohne
Stundung erhalten zu haben bei Abschluß der Wählerliste mit
der Entrichtung einer ihm für das vorausgegangene Steuer-
jahr gegenüber dem Staat oder der Gemeinde obliegenden
direkten Steuer im Rückstand ist.
§* 36 1). Alle wahlberechtigten Staatsangehörigen sind wählbar,
ausgenommen diejenigen, welche im Zeitpunkte der Wahl das dreißigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder auf welche § 35 Ziffer 1
bis 3 Anwendung findet.
Die Vorsteher und Beamten der Bezirksämter, der Amtzsgerichte
und Notariate, sowie der Bezirksbehörden der Steuer-, Zoll-, Domänen-,
Forstverwaltung, der staatlichen Hochbau-, Wasserbau-, Straßenbau-,
und Eisenbahnverwaltung, die Bezirksärzte, Bezirkstierärzte und die
Ortsgeistlichen sind in einem Wahlbezirke nicht wählbar, welchem ihr
Dienstbezirk ganz oder teilweise angehört.
3 372). Sämtliche Abgeordnete der zweiten Kammer werden in
Zeiträumen von vier Jahren neu gewählt (Landtagsperiode).
Die periodische Wahl findet gleichzeitig für sämtliche Abgeordnete
an einem vom Großherzog zu bestimmenden Tage statt.
Die Eigenschaft als Abgeordneter erlischt, wenn seit dem Tage der
periodischen Neuwahl vier Jahre umflossen sind.
* 38 2). Im übrigen werden die Vorschriften über die Ausübung
des Wahlrechts zu beiden Kammern, insbesondere über die Wahlkreise
und das Wahlverfahren, durch besonderes Gesetz geordnet.
&39 ). Auf die durch Wahl, durch Ernennung oder durch Berufung
als Stellvertreter begründete Mitgliedschaft im Landtag kann durch
schriftliche Erklärung Verzicht geleistet werden. Dieselbe ist bei ver-
ammeltem Landtage dem Präsidenten der betreffenden Kammer, sonst
dem Präsidenten des Staatsministeriums abzugeben. Ein Widerruf des
rechtsgültig erklärten Verzichts findet nicht statt.
Ist ein gewähltes oder ernanntes Mitglied des Landtags durch
Tod, Verzicht oder durch Wegfall einer für die Wählbarkeit maß-
gebenden Voraussetzungen ausgeschieden, so hört die Mitgliedschaft des
4rl
1) Gesetz vom 24. August 1904.
*) Gesetz vom 24. August 1904.
*) Gesetz vom 24. August 1904.
) Gesetz vom 24. August 1904.