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zu seinem Ersatz in den Landtag Eingetretenen in dem Zeitpunkte auf,
in welchem der Ausgeschiedene ohne den Eintritt jener besonderen Tat-
sachen die Mitgliedschaft im Landtag verloren haben würde.
40 1. Die aus dem Landtage ausgetretenen gewählten Mitglieder
sind wieder wählbar, sofern im Zeitpunkt der Wahl die gesetzlichen
Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen.
540 à2). Wenn ein durch Wahl ernanntes Mitglied einer Kammer
ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienst in ein Amt
eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höherer Gehalt ver-
bunden ist, so verliert er Sitzund Stimme in der Kammer und kann seine
Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
#s# 41. Jede Kammer erkennt über die streitigen Wahlen der ihr
angehörigen Mitglieder.
5 42. Der Großherzog ruft die Stände zusammen, vertagt sie und
kann sie auflösen.
5432). Die Auflösung der Ständeversammlung bewirkt, daß alle
für diese eine Landtagsperiode Gewählten oder Ernannten ihre Mit-
gliedschaft verlieren.
* 44. Erfolgt die Auflösung, ehe der Gegenstand der Beratung er-
schöpft ist, so muß längstens innerhalb drei Monaten zu einer neuen
Wahl geschritten werden.
545u0. Der Großherzog ernennt für jeden Landtag den Präsidenten
der ersten Kammer; die zweite Kammer wählt selbst ihren Präsidenten.
#5 46. Alle zwei Jahre muß eine Ständeversammlung stattfinden.
8 47. Die Mitglieder beider Kammern können ihr Stimmrecht
nicht anders als in Person ausüben.
5 48. Die Ständeglieder sind berufen, über die Gegenstände ihrer
Beratungen nach eigener Uberzeugung abzustimmen. Sie dürfen von
ihren Kommittenten keine Instruktionen annehmen.
5 48 a). Kein Kammermitglied kann wegen seiner Abstimmungen
oder wegen seiner Außerungen bei Kammer-, Abteilungs= und Kommissions-
Verhandlungen anders als nach Maßgabe der Geschäftsordnung der
Kammer zur Verantwortung gezogen werden.
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen beider Kammern bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
#§49. Kein Ständeglied kann während der Dauer der Versammlung,
ohne ausdrückliche Erlaubnis der Kammer, wozu es gehört, verhaftet
werden; den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei begangenen pein-
lichen Verbrechen ausgenommen.
50. Die Stände können sich nur mit den nach gegenwärtigem
Grundgesetz zu ihrer Beratung geeigneten oder vom Großherzog be-
sonders an sie gebrachten Gegenständen beschäftigen.
1) Gesetz vom 24. August 1904.
*!) Gesetz vom 21. Dezember 1869.
*) Gesetz vom 24. August 1904.
*!) Gesetz vom 21. Dezember 1869.
"#) Gesetz vom 21. Oktober 1867.