Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Baden. 79 
8 51. Es besteht ein ständischer Ausschuß aus dem Präsidenten 
der letzten Sitzung und drei anderen Mitgliedern der ersten und sechs 
Mitgliedern der zweiten Kammer; dessen Wirksamkeit auf den nament- 
lich in dieser Urkunde ausgedrückten Fall oder auf die von dem letzten 
Landtag mit Genehmigung des Großherzogs an ihn gewiesenen Gegen- 
ständen beschränkt ist. 
Dieser Ausschuß wird vor dem Schlusse des Landtags, auch bei 
jeder Vertagung desselben, in beiden Kammern durch relative Stimmen- 
mehrheit gewählt. Jede Auflösung des Landtags zieht auch die Auf- 
lösung des, wenn gleich schon gewählten, Ausschusses nach sich. 
* 52. Die Kammern können sich weder eigenmächtig versammeln, 
noch nach erfolgter Auflösung oder Vertagung beisammen bleiben und 
beratschlagen. 
IV. Wirksamkeit der Stände. 
* 53. Ohne Zustimmung der Stände kann keine Auflage aus- 
geschrieben und erhoben werden. 
* 54. Das Auflagen-Gesetz wird in der Regel für zwei Jahre ge- 
geben. Solche Auflagen jedoch, mit denen auf längere Zeit abgeschlossene 
erträge in unmittelbarer Verbindung stehen, können vor Ablauf des 
betreffenden Kontraktes nicht abgeändert werden. 
#*55. Mit dem Entwurf des Auflagen-Gesetzes wird das Staats- 
Budget und eine detaillierte Ubersicht über die Verwendung der ver- 
willigten Gelder von den früheren Etats-Jahren übergeben. Es darf 
darin kein Posten für geheime Ausgaben vorkommen, wofür nicht eine 
schriftliche, oon einem Mitgliede des Staats-Ministeriums kontrasignierte, 
Versicherung des Großherzogs beigebracht wird, daß die Summe zum 
wahren Besten des Landes verwendet worden sei oder verwendet werden 
e. 
*56. Die Stände können die Bewilligung der Steuern nicht an 
Bedingungen knüpfen. 
5 57. Ohne Zustimmung der Stände kann kein Anlehen gültig ge- 
macht werden. Ausgenommen sind die Anlehen, wodurch etatsmäßige 
Einnahmen zu etatsmäßigen Ausgaben nur antizipiert werden, sowie 
die Geldaufnahmen der Amortisationskasse, zu denen sie, vermöge ihres 
Fundations-Gesetzes, ermächtigt ist. · 
Für Fälle eines außerordentlichen unvorhergesehenen dringenden 
Staatsbedürfnisses, dessen Betrag mit den Kosten einer außerordentlichen 
ersammlung der Stände nicht im Verhältnis steht, und wozu das 
Kredit-Votum der Stände nicht reicht, ist die Zustimmung der Mehrheit 
des Ausschusses hinreichend, eine Geld-Aufnahme gültig zu machen. 
Dem nächsten Landtag werden die gepflogenen Verhandlungen vor- 
egt. 
J358. Es darf keine Domäne ohne Zustimmung der Stände ver- 
äußert werden. Ausgenommen sind die zu Schuldentilgungen bereits 
beschlossenen Veräußerungen, Ablösungen von Lehen, Erbbeständen, 
Gülten, Zinsen, Frohndiensten, Verkäufe von entbehrlichen Gebäuden,
	        
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