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von Gütern und Gefällen, die in benachbarten Staaten gelegen sind,
und alle Veräußerungen, die aus staatswirtschaftlichen Rücksichten zur
Beförderung der Landes-Kultur oder zur Aufhebung einer nachteiligen
eigenen Verwaltung geschehen. Der Erlös muß aber zu neuen Er-
werbungen verwendet oder der Schuldentilgungs-Kasse zur Verzinsung
übergeben werden.
Ausgenommen sind auch Täusche und Veräußerungen zum Zwecke
der Beendigung eines, über Eigentums= oder Dienstbarkeits-Verhältnisse
anhängigen, Rechtsstreits; ferner die Wiedervergebung heimgefallener
Thron-, Ritter= und Kammerlehen während der Zeit der Regierung des
Regenten, dem sie selbst heimgefallen sind.
Da durch diesen und den § 57 der Zweck der pragmatischen Sanktion
über Staatsschulden und Staatsveräußerungen vom 1. Oktober 1806
und vom 18. November 1808 vollständig erreicht ist, so hört die Ver-
bindlichkeit derselben mit dem Tage auf, wo die landständische Verfassung
in Wirksamkeit getreten sein wird.
*59. Ohngeachtet die Domänen nach allgemein anerkannten Grund-
sätzen des Staats= und Fürstenrechts unstreitiges Patrimonial-Eigentum
des Regenten und seiner Familie sind, und Wir sie auch in dieser Eigen-
schaft, vermöge obhabender Pflichten als Haupt der Familie, hiermit
ausdrücklich bestätigen, so wollen Wir dennoch den Ertrag derselben,
außer der darauf radizierten Civilliste und außer andern darauf haftenden
Lasten, so lange Wir Uns nicht durch Herstellung der Finanzen in dem
Stand befinden werden, Unsere Untertanen nach Unserm innigsten Wunsche
zu erleichtern, — der Bestreitung der Staatslasten ferner belassen.
Die Civilliste kann, ohne Zustimmung der Stände, nicht erhöht
und, ohne Bewilligung des Großherzogs, niemals gemindert werden.
60 1). Nachstehende, die Finanzen betreffende Vorlagen gehen
zunächst an die zweite Kammer:
1. die Nachweisungen über den Vollzug der Staatsausgaben und
Einnahmen (Rechnungsnachweisungen) und die vergleichenden
Darstellungen der Budgetsätze mit den Rechnungsergebnissen;
4Gesetzentwürfe, welche über die Verwaltung der Staatsausgaben
und -Einnahmen oder über die direkten und indirekten Staats-
steuern dauernde Bestimmungen treffen;
der Entwurf des Finanzgesetzes (Auflagengesetzes, §§ 54 und 55)
nebst dem Staatsvoranschlag (Staatsbudget), sowie sonstige Ent-
würfe über Bestimmung der Steuersätze für eine Budgetperiode,
über Veräußerung, Belastung oder Verwendung des Staats-
oder Domänenvermögens, über Aufnahme von Anlehen, Über-
nahme von Staatsbürgschaften oder von sonstigen Staats-
verbindlichkeiten ähnlicher Art.
612). AUber die in § 60 Ziffer 1 bezeichneten Vorlagen findet eine
Beschlußfassung der ersten Kammer statt, nachdem die zweite Kammer
darüber beschlossen hat.
1) Gesetz vom 24. August 1904.
*) Gesetz vom 24. August 1904.
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