Full text: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

86 Baden. 
Kommissarien mit den ständischen Ausschüssen zusammen, so oft es von 
der einen oder anderen Seite für notwendig erachtet wird. Keine wesent- 
liche Abänderung in einem Gesetzentwurf kann getroffen werden, die 
nicht mit den landesherrlichen Kommissarien in einem solchen gemein- 
schaftlichen Zusammentritt erörtert worden ist. 
# 77. Nur den landesherrlichen Kommissarien und den Mitgliedern 
der ständischen Kommissionen wird gestattet, geschriebene Reden ab- 
jueen allen übrigen Mitgliedern sind bloß mündliche Vorträge ge- 
tattet. 
5 78. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Sie werden 
geheim auf das Begehren der Regierungs-Kommissarien, bei Eröffnungen, 
für welche sie die Geheimhaltung nötig erachten, und auf das Begehren 
von drei Mitgliedern, denen nach dem Abtritt der Zuhörer aber wenigstens 
ein Viertel der Mitglieder über die Notwendigkeit der geheimen Be- 
ratung beitreten muß. 
§6 791). Die vierjährige Landtagsperiode zerfällt in zwei Sitzungs- 
perioden von je zweijähriger Dauer. In jeder Sitzungsperiode wird 
über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt. 
Ist der Landtag während der Sitzungsperiode aufgelöst worden, 
ehe über das Finanzgesetz Beschluß gefaßt war, so wird für den neu 
berufenen Landtag die Dauer der ersten Sitzungsperiode und der Mit- 
gliedschaft so berechnet, wie wenn die Wahl bei Beginn derjenigen 
Sitzungsperiode, in welcher der letzte Landtag aufgelöst wurde, statt- 
gefunden hätte. 
Ist die Auflösung nach der Beschlußfassung über das Finanzgesetz 
erfolgt, so wird der Rest der noch nicht abgelaufenen Sitzungsperiode 
der vierjährigen Landtagsperiode des neuen Landtags zugeschlagen. 
Die Vorschrift des § 37 Absatz 2 findet auch im Fall der Auflösung 
Anwendung. 
§80. Bei der ersten Wahlhandlung erkennt über alle, wegen Gültig- 
keit der Wahlen entstehenden, Streitigkeiten die Landesherrliche Zentral- 
Kommission, die mit der ersten Vollziehung des Konstitutions-Gesetzes 
beauftragt werden wird. 
z 81. Die Zeit der Eröffnung des ersten Landtags wird auf den 
1. Februar 1819 festgesetzt. 
*e 82. Der zur Zeit der Eröffnung des ersten Landtags, wo die 
Konstitution in Wirksamkeit tritt, bestehende Zustand in allen Zweigen 
der Verwaltung und Gesetzgebung dauert fort, bis die erste Ver- 
abschiedung mit dem Landtage in den Gegenständen, die sich dazu eignen, 
getroffen sein wird. 
Insbesondere wird das erste Budget bis zur Vereinbarung mit den 
Ständen provisorisch in Vollzug gesetzt. 
6# 83. Gegenwärtige Verfassung wird unter die Garantie des deut- 
schen Bundes gestellt. 
1) Gesetz vom 24. August 1904.
	        
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