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Beschluß der Kammer den ordentlichen Gerichten zur Bestrafung über-
geben.
5 78. Das für den Dienst der inneren Polizei erforderliche Personal
wird von der Regierung gestellt.
Urlaub der Ständemitglieder.
§* 79. Kein Mitglied kann sich ohne Erlaubniß der Kammer von
dem Versammlungsort entfernen, insofern dadurch von demselben eine
Sitzung versäumt wird. Nur in dringenden Fällen kann der Präsident
den Urlaub ertheilen; er muß aber der Kammer in der nächsten Sitzung
die Anzeige davon machen. Wer wegen Krankheit oder anderen un-
vermeidlichen Hindernissen in einer Sitzung nicht erscheinen kann, macht
hievon dem Präsidenten die Anzeige.
Formen der Mittheilung.
§ 80. Der Großherzog kommunicirt mit den Kammern durch das
Organ der Mitglieder des Staatsministeriums und der Kommissäre, die
besonders hiezu beauftragt werden; die Kammern mit dem Großherzog
durch ihre Präsidenten; die Kammern unter sich ebenfalls durch ihre
beiderseitigen Präsidenten.
81. Die Kammer beschließt die Annahme oder Nichtannahme
eines Gesetzesvorschlags mit den Worten:
„Die Kammer nimmt den Gesetzesvorschlag an“
oder
„Die Kammer nimmt den Vorschlag nicht an“.
8 82. Ueber die Nichtannahme eines Gesetzesvorschlags erfolgt an
das Staatsministerium keine Mittheilung.
83. Nach erfolgter Annahme wird der Entwurf, so wie er an-
genommen wurde, redigirt, und ein von dem Präsidenten und den Sekre-
tären unterzeichnetes Exemplar dem Großh. Staatsministerium über-
geben.
ʒ 84. Landesherrliche Gesetzesvorschläge werden, nach erfolgter An-
nahme von beiden Kammern, jedesmal von derjenigen Kammer dem
Großh. Staatsministerium übergeben, welcher der betreffende Gesetzes-
entwurf zuerst vorgelegt worden ist.
5l# 85. Wenn eine Kammer beschließt, den Großherzog um den Vor-
schlag eines Gesetzes zu bitten, so hat sie ihren Beschluß der anderen
Kammer mit dem Entwurf einer solchen schriftlichen Bitte mitzutheilen,
und erst nach erhaltener Antwort den Beschluß zu vollziehen.
5 86. Solche Anträge, welche von der einen Kammer der anderen
mitgetheilt werden, sind auf dieselbe Weise, wie landesherrliche Gesetzes-
vorschläge zu behandeln.
87. Der Präsident und die Sekretäre unterzeichnen die an-
genommenen landesherrlichen Gesetzesvorschläge, die Gesuche, Vor-
stellungen und Beschwerden.
„im Namen der unterthänigst treu gehorsamsten Kammer“.
Es wird des Einverständnisses der andern Kammer erwähnt, und die
Mittheilung derselben über ihre Zustimmung beigelegt.