Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

90 Baden. 
Beschluß der Kammer den ordentlichen Gerichten zur Bestrafung über- 
geben. 
5 78. Das für den Dienst der inneren Polizei erforderliche Personal 
wird von der Regierung gestellt. 
Urlaub der Ständemitglieder. 
§* 79. Kein Mitglied kann sich ohne Erlaubniß der Kammer von 
dem Versammlungsort entfernen, insofern dadurch von demselben eine 
Sitzung versäumt wird. Nur in dringenden Fällen kann der Präsident 
den Urlaub ertheilen; er muß aber der Kammer in der nächsten Sitzung 
die Anzeige davon machen. Wer wegen Krankheit oder anderen un- 
vermeidlichen Hindernissen in einer Sitzung nicht erscheinen kann, macht 
hievon dem Präsidenten die Anzeige. 
Formen der Mittheilung. 
§ 80. Der Großherzog kommunicirt mit den Kammern durch das 
Organ der Mitglieder des Staatsministeriums und der Kommissäre, die 
besonders hiezu beauftragt werden; die Kammern mit dem Großherzog 
durch ihre Präsidenten; die Kammern unter sich ebenfalls durch ihre 
beiderseitigen Präsidenten. 
81. Die Kammer beschließt die Annahme oder Nichtannahme 
eines Gesetzesvorschlags mit den Worten: 
„Die Kammer nimmt den Gesetzesvorschlag an“ 
oder 
„Die Kammer nimmt den Vorschlag nicht an“. 
8 82. Ueber die Nichtannahme eines Gesetzesvorschlags erfolgt an 
das Staatsministerium keine Mittheilung. 
83. Nach erfolgter Annahme wird der Entwurf, so wie er an- 
genommen wurde, redigirt, und ein von dem Präsidenten und den Sekre- 
tären unterzeichnetes Exemplar dem Großh. Staatsministerium über- 
geben. 
ʒ 84. Landesherrliche Gesetzesvorschläge werden, nach erfolgter An- 
nahme von beiden Kammern, jedesmal von derjenigen Kammer dem 
Großh. Staatsministerium übergeben, welcher der betreffende Gesetzes- 
entwurf zuerst vorgelegt worden ist. 
5l# 85. Wenn eine Kammer beschließt, den Großherzog um den Vor- 
schlag eines Gesetzes zu bitten, so hat sie ihren Beschluß der anderen 
Kammer mit dem Entwurf einer solchen schriftlichen Bitte mitzutheilen, 
und erst nach erhaltener Antwort den Beschluß zu vollziehen. 
5 86. Solche Anträge, welche von der einen Kammer der anderen 
mitgetheilt werden, sind auf dieselbe Weise, wie landesherrliche Gesetzes- 
vorschläge zu behandeln. 
87. Der Präsident und die Sekretäre unterzeichnen die an- 
genommenen landesherrlichen Gesetzesvorschläge, die Gesuche, Vor- 
stellungen und Beschwerden. 
„im Namen der unterthänigst treu gehorsamsten Kammer“. 
Es wird des Einverständnisses der andern Kammer erwähnt, und die 
Mittheilung derselben über ihre Zustimmung beigelegt.
	        
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