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Sitzung bei der Kammer eingekommen sind, werden bei der Prüfung der
Gültigkeit der Wahl nicht berücksichtigt.
§ 8. Bis zur Ungültigkeitserklärung einer Wahl hat der Gewählte
Sitz und Stimme in der Kammer.
Bei der Prüfung der Wahlen hat der Abgeordnete, über dessen
Wahl beraten wird, bis zur erfolgten Abstimmung den Sitzungssaal zu
verlassen.
8 9. Alle Wahlprüfungsangelegenheiten sind als dringliche zu be-
handeln.
Der Kammervorstand.
8 10. Nach Prüfung der nicht beanstandeten Wahlen in der ersten
Tagung und zu Beginn jeder weiteren Tagung einer Landtagsperiode
wählt die Kammer in geheimer Abstimmung den Präsidenten. Ergibt
sich keine absolute Stimmenmehrheit, so findet eine nochmalige Wahl,
und bei erfolglosem zweitem Wahlgang eine dritte Abstimmung statt.
In diesem Falle kommen die beiden Abgeordneten, die bei der zweiten
Abstimmung die meisten Stimmen erhielten, zur engeren Wahl. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer von den Kandidaten in die
engere Wahl kommt. Ergibt die dritte Abstimmung wieder Stimmen-
gleichheit, so wird gelost. 4
5 11. Nach der Wahl des Präsidenten werden der erste und der
zweite Vizepräsident, jeder in besonderem Wahlgange, und die vier
Schriftführer in einem Wahlgange durch einfache Stimmenmehrheit
ewählt.
s # gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
5 12. Der Präsident leitet die Verhandlungen, handhabt die Ord-
nung und vertritt die Zweite Kammer nach außen.
z 13. Die Schriftführer entwerfen die Protokolle oder lassen sie
unter ihrer Aufssicht entwerfen und führen die Anwesenheits= und Ab-
stimmungelisten sowie bis zur Eröffnung der Sitzung die Rednerliste
59 Abs. 1).
Die Anwesenheitslisten liegen zur Einsicht und etwaigen Richtig-
stellung durch die Abgeordneten beim Archivariat auf.
* 14. Der Präsident bleibt der Vertreter der Kammer auch für die
Zeit vom Schlusse der Tagung, in der er gewählt ist, bis zum Beginn
der nächsten, und wenn er für die letzte Tagung einer Landtagsperiode
gewählt ist, bis zum Ablauf der letzteren.
Der Kammervorstand einer Tagung bleibt bei Eröffnung einer
weiteren Tagung desselben Landtags bis zur Wahl des neuen Kammer-
vorstands im Amte.
Der Ausschuß der Vertrauensmänner.
5 15. Vertrauensmänner der einzelnen Fraktionen treten zur
Herbeiführung einer freien Verständigung über Zeit und Art der Be-
handlung der von der Kammer zu erledigenden Geschäfte zusammen.
Insbesondere treffen die Vertrauensmänner die Vereinbarung über
die Besetzung der Kommissionen (§ 16) sowie über die Wahl der Kom-
missionsvorsitzenden und ihrer Stellvertreter.