Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

94 Baden. 
die Anzeigen über Stellvertretung, 
die gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen, 
ferner Erklärungen, deren Feststellung im Protokoll von den Mit- 
gliedern oder den Regierungsvertretern, die sie abgegeben haben, be- 
gehrt wird. 
#§ 22. Der Schriftführer kann Beamte der Kammer zur Protokoll- 
führung beiziehen. Die Berichterstatter sind befugt, bei Fertigung ihrer 
Berichte sich der Hilfe der Kanzlei zu bedienen. 
8 23. Falls eine Kommission zur Erledigung ihres Auftrags die Er- 
hebung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, ersucht sie 
die Regierung um die Erhebung des Gutachtens. 
Die Vornahme eines Augenscheins in staatlichen Betrieben oder 
staatlichen Anlagen soll nur im Einverständnis mit der Regierung er- 
folgen. In anderen Fällen soll der Regierung von dem beabsichtigten 
Augenschein so rechtzeitig Kenntnis gegeben werden, daß sie sich ver- 
treten lassen kann. 
5 24. Der Präsident kann an den Verhandlungen der Kommissionen 
mit beratender Stimme teilnehmen und ist berechtigt, den Vorsitz zu über- 
nehmen. 
Die Kommissionen können auch den übrigen Kammermitgliedern 
beratende Stimme erteilen. 
Die Kammermitglieder, die den Kommissionen nicht angehören, 
sind berechtigt, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen. 
5 25. Die Regierungsvertreter nehmen an den Kommissions- 
verhandlungen teil, so oft es von der Kommission oder der Regierung 
für notwendig erachtet wird. 
§5 26. In der Berichterstattung über die Kommissionsverhandlungen 
an die Presse ist die Nennung von Namen der Kammermitglieder außer 
bei Anführung der Anträge untersagt. 
Die Kommissionen können eine weitere Einschränkung der Bericht- 
erstattung beschließen. 
§ 27. Die Beratung über die von den Berichterstattern der Kom- 
missionen erstatteten schriftlichen Berichte soll in der Regel erst nach 
Umlauf von drei Tagen nach Verteilung des Berichts vorgenommen 
werden. 
Adressen. 
§*28. Die Entwürfe von Adressen an den Großherzog werden von 
einer besonderen Kommission unter dem Vorsitze des Präsidenten der 
Kammer abgefaßt und der Kammer vorgelegt. 
Abordnungen. 
§5 29. Abordnungen, die nach eingeholter Erlaubnis an den Groß-= 
herzog entsandt werden, bestehen aus dem Präsidenten, den Vizepräsi- 
denten, den Schriftführern und aus einer von der Kammer zu be- 
stimmenden Anzahl anderer Mitglieder, die durch das Los gewählt 
werden.
	        
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