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die Anzeigen über Stellvertretung,
die gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen,
ferner Erklärungen, deren Feststellung im Protokoll von den Mit-
gliedern oder den Regierungsvertretern, die sie abgegeben haben, be-
gehrt wird.
#§ 22. Der Schriftführer kann Beamte der Kammer zur Protokoll-
führung beiziehen. Die Berichterstatter sind befugt, bei Fertigung ihrer
Berichte sich der Hilfe der Kanzlei zu bedienen.
8 23. Falls eine Kommission zur Erledigung ihres Auftrags die Er-
hebung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich hält, ersucht sie
die Regierung um die Erhebung des Gutachtens.
Die Vornahme eines Augenscheins in staatlichen Betrieben oder
staatlichen Anlagen soll nur im Einverständnis mit der Regierung er-
folgen. In anderen Fällen soll der Regierung von dem beabsichtigten
Augenschein so rechtzeitig Kenntnis gegeben werden, daß sie sich ver-
treten lassen kann.
5 24. Der Präsident kann an den Verhandlungen der Kommissionen
mit beratender Stimme teilnehmen und ist berechtigt, den Vorsitz zu über-
nehmen.
Die Kommissionen können auch den übrigen Kammermitgliedern
beratende Stimme erteilen.
Die Kammermitglieder, die den Kommissionen nicht angehören,
sind berechtigt, an den Sitzungen als Zuhörer teilzunehmen.
5 25. Die Regierungsvertreter nehmen an den Kommissions-
verhandlungen teil, so oft es von der Kommission oder der Regierung
für notwendig erachtet wird.
§5 26. In der Berichterstattung über die Kommissionsverhandlungen
an die Presse ist die Nennung von Namen der Kammermitglieder außer
bei Anführung der Anträge untersagt.
Die Kommissionen können eine weitere Einschränkung der Bericht-
erstattung beschließen.
§ 27. Die Beratung über die von den Berichterstattern der Kom-
missionen erstatteten schriftlichen Berichte soll in der Regel erst nach
Umlauf von drei Tagen nach Verteilung des Berichts vorgenommen
werden.
Adressen.
§*28. Die Entwürfe von Adressen an den Großherzog werden von
einer besonderen Kommission unter dem Vorsitze des Präsidenten der
Kammer abgefaßt und der Kammer vorgelegt.
Abordnungen.
§5 29. Abordnungen, die nach eingeholter Erlaubnis an den Groß-=
herzog entsandt werden, bestehen aus dem Präsidenten, den Vizepräsi-
denten, den Schriftführern und aus einer von der Kammer zu be-
stimmenden Anzahl anderer Mitglieder, die durch das Los gewählt
werden.