98 Baden.
Tagesordnung.
5 55. Der Präsident bestimmt in jeder Sitzung den Tag und die
Stunde der nächstfolgenden Sitzung sowie deren Tagesordnung; wird
dagegen von einem Abgeordneten ein Bedenken erhoben, so hat die
Kammer zu entscheiden.
Wenn die Sitzung auf mehrere Tage hinausgesetzt worden ist, so
steht dem Präsidenten aus dringenden Gründen die Befugnis zu, eine
außerordentliche Sitzung anzusetzen.
Die Tagesordnung wird im Versammlungssaale angeschlagen.
56. Nach Eröffnung der Sitzung zeigt ein Schriftführer die ein-
gekommenen Eingaben an, der Präsident die übrigen Eingänge.
Begründung von Gesetzesvorschlägen uff.
57. Gesetzesvorschläge von Abgeordneten, Anträge, Interpella-
tionen sind von einem der Unterzeichner zu begründen.
Die Kammer kann hierauf beschließen, daß ohne Beratung zur
Tagesordnung übergegangen werde.
Redeordnung.
§ 58. Kein Mitglied der Kammer darf sprechen, ohne die Erlaubnis
des Präsidenten erhalten zu haben.
59. Die Anmeldung zum Wort kann erst an dem Tag, für welchen
der betreffende Gegenstand auf die Tagesordnung gesetzt ist, und nicht
früher als zu der für die Sitzung anberaumten Stunde erfolgen. Zur
Annahme von Anmeldungen soll sich einer der diensttuenden Schrift-
führer von dieser Zeit an auf seinem Platz im Sitzungssaal befinden.
Während der Verhandlung erfolgt die Anmeldung bei dem Präsidenten.
Wortmeldungen gelten, sobald die Beratung über einen Gegenstand
(allgemeine Erörterung, Artikel, Titel, Paragraph) eröffnet ist, bis zum
Schluß derselben. Wortmeldungen zu einem Gegenstand, in dessen Be-
ratung am Tag der Wortmeldung nicht eingetreten wird, verlieren mit
Schluß der Sitzung ihre Geltung.
Will sich der Präsident an der Beratung als Redner beteiligen, so
überläßt er während der Verhandlung über den betreffenden Gegen-
stand bis zur Verkündung des Abstimmungsergebnisses den Vorsitz seinem
Stellvertreter. » ·
§60.DerPräsidentkrietltdaSWortnachderNeihenfolgeder
Anmeldung. Von dieser Reihenfolge kann der Präsident abweichen, um
die Fraktionen gleichmäßig zum Wort kommen zu lassen und, soweit es
zweckmäßig ist, zwischen Rednern für und Rednern gegen die Vorlage
abzuwechseln.
Seinen Platz in der Rednerliste kann jedes Mitglied, soweit nicht
Absatz 1 in Betracht kommt, einem anderen Mitglied abtreten. ·
61. Uber denselben Gegenstand darf ein Abgeordneter nur mit
ausdrücklicher Erlaubnis der Kammer öfter als zweimal sprechen.
62. Die Regierungsvertreter erhalten jederzeit das Wort, jedoch
ohne Unterbrechung eines bereits angefangenen Vortrags.