102 Baden.
Rechnung ab, die unbeschadet der staatlichen Abhör von der Geschäfts-
ordnungskommission zu prüfen ist.
Über das Ergebnis der Prüfung ist der Kammer Bericht zu er-
statten.
Formen der Mitteilungen.
5 88. Der Großherzog verkehrt mit der Kammer durch die Mit-
glieder des Staatsministeriums und die Regierungsvertreter, die be-
sonders hierzu beauftragt werden; die Kammer verkehrt mit dem Groß-
herzog durch ihren Präsidenten; die beiden Kammern verkehren unter
sich durch ihre Präsidenten.
89. Nach erfolgter Annahme wird der Entwurf eines Gesetzes,
so wie er angenommen wurde, zusammengestellt und mit der Annahme-
erklärung von dem Präsidenten und zwei Schriftführern unterzeichnet.
1900. Gesetzesvorschläge werden nach erfolgter Annahme durch
beide Kammern und Beifügung der Annahmeerklärungen von der
Kammer, welcher der Gesetzentwurf zuerst vorgelegt worden ist, dem
Großh. Staatsministerium übergeben.
91. Wenn eine Kammer beschließt, den Großherzog um den
Vorschlag eines Gesetzes zu bitten, so hat sie ihren Beschluß der anderen
Kammer mit dem Entwurf einer solchen schriftlichen Bitte mitzuteilen,
und erst nach erhaltener Antwort den Beschluß zu vollziehen.
Beschlossen:
(Karlsruhe, den 16. Juli 1912.
Der Präsident ç
der Zweiten Kammer der Landstände:
Rohrhurst.
Die Sekretäre:
Kölblin. Müller.
Willi. Odenwald.
Der Minister des Innern
an das
Präsidium der Zweiten Kammer der Landstände.
[Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben
mit Allerhöchster Staatsministerial-Entschließung d. d. Badenweiler, den
6. August 1912 Nr. 986 den ergebenst Unterzeichneten gnädigst zu er-
mächtigen geruht, der Zweiten Kammer der Ständeversammlung auf
ihre Mitteilung vom 16. Juli 1912 die Zustimmung zu dem in der
Sitzung vom gleichen Tage von ihr gefaßten Beschlusse über die Annahme
einer neuen Geschäftsordnung namens der Großh. Regierung, soweit
deren Stellung dadurch berührt wird, zu erklären.
1c. c. "c.r
Karlsruhe, den 19. September 1912.
Bodman.