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nomie der einzelnen Kammer überlassen, und so schuf die Kammer der
Reichsräte ein Reglement vom 14. April 1819; die Kammer der Ab-
geordneten konnte jedoch zu keinem Resultat kommen und mußßte sich
die Oktroyierung einer Geschäftsordnung seitens der Regierung unter
dem 3. März 1825 gefallen lassen. In gleicher Richtung bewegte sich das
Verfassungsgesetz vom 2. September 1831, den Geschäftsgang der
Kammern betreffend, das prinzipiell eine gewisse Autonomie der
Kammern zuließ. Aus der Schwenkung des Jahres 1848 resultierte
unter Aufhebung der Verfassungsurkunde Tit. II 5 6 und 15 ein neues
Geschäftsgangsgesetz vom 25. Juli 1850, dem das jetzt geltende
vom 19. Januar 1872 foldgte.
Im Verfolg des letzteren gab sich die Kammer der Reichsräte eine
autonom (Ceschäftsordnung in geltender Fassung vom 29. Mai 1896
(Protokolle V 26 ff.) und ebenso die Kammer der Abgeordneten in Neu-
fassung vom 8. August 1904; zur letzteren ergingen seitdem mehrere Ab-
änderungen.
Die Diätenfrage ist durch Gesetz vom 30. Januar 1908 (Ges. u. Ver Bl.
51) neu geregelt worden (ogl. W. Art. 38 und die Anlage zur Geschäfts-
ordnung).
J.
Landtagswahlgesetz vom 9. April 19061).
Im Namen Seiner Majestät des Königs. Luitpold, von Gottes Gnaden
Königlicher Prinz von Bayern, Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und
Zustimmung der Kammer der Reichsräte und der Kammer der Ab-
geordneten unter Beobachtung der in Titel X 87 der Verfassungsurkunde
vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt:
Art. 1. Die Zahl der im ganzen Königreiche zu wählenden Land-
tagsabgeordneten berechnet sich nach dem Ergebnisse der amtlichen Volks-
zählung vom 1. Dezember 1900 in der Art, daß im Durchschnitt auf je
38 000 Einwohner ein Abgeordneter zu wählen ist.
Die Gesamtzahl der zu wählenden Abgeordneten wird demgemäß
auf 163 festgesettt.
Art. 2. Die Einteilung des Königreichs in Wahlkreise sowie die
Zahl der in jedem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten bemißt sich
nach der Anlage zu diesem Gesetze, welche einen integrierenden Bestand-
teil desselben bildet. »
Für diese Einteilung ist der räumliche Bestand der Amtsgerichte,
Stadtbezirke und Stadtdistrikte vom 1. Dezember 1900 maßgebend.
1) Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern (1906) 131—142.