Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

106 Bayern. 
3. dem Staate seit mindestens einem Jahre eine direkte Steuer 
entrichtet und 
4. keinem der Ausschließungsgründe des Artikels 4 unterliegt. 
Die Eigenschaft als Abgeordneter endet, sobald eine der Voraus- 
setzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben ist oder ein Ausschließungs- 
grund des Artikels 4 eintritt. 
Art. 8. Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe 
in Wahlbezirke geteilt, welche möglichst mit den Gemeindebezirken zu- 
sammenfallen sollen, soferne nicht bei größeren oder aus mehreren Ort- 
schaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung angezeigt ist. Im 
letzteren Falle ist die bestehende Einteilung in Bezirke oder Distrikte 
zugrunde zu legen. 
Kleinere Gemeinden können mit anderen oder mit Teilen größerer 
Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt werden. 
Jeder Wahlbezirk muß ein räumlich zusammenhängendes Ganzes 
bilden. Der räumliche Zusammenhang wird durch inmitten liegende 
ausmärkische Bezirke (Artikel 3 der Gemeindeordnung für die Landes- 
teile diesseits des Rheins) nicht unterbrochen und gilt nicht als verletzt, 
wenn Gemeinden oder Teile solcher keine in sich geschlossene Markung haben. 
Ein Wahlbezirk soll in der Regel nicht mehr als 3500 Einwohner 
nach der jeweils letzten allgemeinen Volkszählung umfassen. 
Die Bildung der Wahlbezirke erfolgt durch die Distriktsverwaltungs- 
behörden. 
Art. 9. Für jeden Wahlbezirk sind von den Gemeindebehörden 
zum Zwecke der Wahlen Listen doppelt anzulegen. 
In den Listen sind alle Wahlberechtigten nach Vor= und Zunamen, 
Alter, Beruf und Wohnort oder Wohnung nebst Vermerken über Ab- 
leistung des Verfassungseides, über Dauer des Besitzes der bayerischen 
Staatsangehörigkeit, über Art und Dauer der Steuerentrichtung und 
über etwa vorhandene zeitweise Ausschließunge gründe zu verzeichnen. 
Die Behörden, Pfarrämter und Standesbeamten sind verpflichtet, 
alle zur Anfertigung und Richtigstellung der Wählerlisten erforderlichen 
Aufschlüsse sofort und unentgeltlich zu erteilen. 
Art. 10. Die Wählerlisten sind spätestens vier Wochen vor dem 
zur Wahl bestimmten Tage zu jedermanns Einsicht mindestens acht Tage 
lang auszulegen. Die Auslegung ist rechtzeitig öffentlich bekannt zu 
machen. Dabei ist auf die Einsprachefrist hinzuweisen. 
Einsprachen gegen die Listen sind bei Vermeidung des Ausschlusses 
binnen acht Tagen nach Beginn der Auslegung bei der Gemeindebehörde, 
welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen und, falls von 
dieser nicht Abhilfe versügt wird, innerhalb vierzehn Tagen nach Be- 
endigung der Auslegung ron der Ausfsichtsbehörde, vorbehaltlich der 
Prüfung der Wahlen durch die Kammer der Abgeordneten, endgültig 
zu bescheiden. 
Nach Ablauf der zuletzt erwähnten Frist werden die Wählerlisten 
abgeschlossen und durch den Bürgermeister mit der Bestätigung versehen, 
daß sie vorschriftsgemäß hergestellt und öffentlich ausgelegt wurden. 
Art. 11. Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres
	        
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