Wahlgesetz. 107
nach der letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen
Aufstellung und Auslegung der Wählerlisten nicht.
In solchen Fällen müssen jedoch auf ihren Antrag «
1. Wahlberechtigte, die inzwischen in einen anderen Wahlbezirk
verzogen sind, in die Wählerliste dieses Bezirkes übertragen,
2. Personen, welche die Wahlberechtigung inzwischen erlangt
haben oder bis zum Tage der Neuwahl erlangen werden, in
die Wählerliste nachträglich aufgenommen werden.
Der Antrag ist bei Meidung des Ausschlusses spätestens vier Wochen
vor dem Tage der Neuwahl zu stellen und von der Gemeindebehörde
binnen acht Tagen zu erledigen. Im Falle der Abweisung kann der Antrag-
steller binnen einer ausschließenden Frist von acht Tagen Einsprache
erheben, über welche die Aufsichtsbehörde, vorbehaltlich der Prüfung der
ahlen durch die Kammer der Abgeordneten, binnen weiteren acht
Tagen endgültig zu entscheiden hat.
Art. 12. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Königreiche
nem und demselben, von der K. Staatsregierung zu bestimmenden
age vorzunehmen.
für; frrt. 13. Die K. Kreisregierungen, Kammern des Innern, haben
li jeden Wahlkreis einen Wahlkommissär zu ernennen und dies öffent-
ich bekannt zu machen.
erf Urt. 14. Die Wahl der Abgeordneten ist direkt und geheim. Sie
übi#t durch relative Mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen
gultigen Stimmen mit der Einschränkung, daß der Gewählte wenigstens
ein Kittel dieser Stimmen auf sich vereinigen muß.
eine tellt sich bei einer Wahl eine solche Mehrheit nicht heraus, so ist
heit Veitere Wahlhandlung vorzunehmen, bei welcher die relative Mehr-
gültigen Siuchicht ant airnahächs zur Gesamtzahl der abgegebenen
so agt h bei einer dieser Wahlhandlungen Stimmengleichheit,
Art. it as Los, welches der Wahlkeommissär zu ziehen hat.
bezirk den W. Die Distriktsverwaltungsbehörden haben für jeden Wahl-
Stellvertreter ahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen
Lokal, in wel gsselben für Verhinderungsfälle zu ernennen sowie das
Alles dies somn die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen.
der Wahl ist mindedie Abgrenzung der Wahlbezirke und Tog und Stunde
amtlichen Kundmachuns acht Tage vor dem Wahltermine durch die zu
von den Bürgermeistengen dienenden Blätter zu veröffentlichen und
Art. 16. Der U## in ertsüblicher Weise bekannt zu machen.
berechtigten seines Wotadworsteher ernennt aus der Zahl der Wahl-
Beisitzer und ladet dieselb ezirls einen Protokollführer und drei bis sechs
ein, beim Beginne der We mindestens zuei Tage vor dem Wahltermine
zu erscheinen. ahlhandlung zur Bildung des Wahlvorstandes
Art. i
und ons e- idten Woblhandiun beginnt um zehn Uhr vormittags
Diejenigen Wähler miachmitiags geschlossen. .«.
lokale anwesend sind, we d che um sieben Uhr nachmittags im Wahl-
werden zur Stimmabgabe noch zugelassen.
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