110 Bayern.
die Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Ergeb-
nisse der Wahlen zusammengestellt.
Das Ergebnis wird verkündet und sodann durch die zu amtlichen
Kundmachungen dienenden Blätter bekannt gegeben.
Uber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
die Zahl der Wähler sowie der gültigen und ungültigen Stimmen, die
Namen der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, und die Zahl
dieser Stimmen für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein müssen
und in welchem die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen
in einzelnen Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt,
die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel und Umschläge
(Artikel 22) einzufordern und einzusehen.
Das Protokoll ist von den Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen.
Art. 27. Ist nach Artikel 14 Absatz 2 eine weitere Wahlhandlung
notwendig, so hat der Wahlkommissär für diese den Termin festzusetzen,
welcher nicht länger hinausgeschoben werden darf, als höchstens vierzehn
Tage nach der Ermittlung des Ergebnisses der ersten Wahl.
Art. 28. Die weitere Wahlhandlung findet auf denselben Grund-
lagen und nach denselben Vorschriften statt wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl-
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine
Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zuständigen Distrikts-
verwaltungsbehörden geboten erscheint.
Solche Abänderungen sind nach Vorschrift des Artikels 15 bekannt
zu machen, ohne daß jedoch hiefür oder für die rücksichtlich der weiteren
Wahlhandlung sonst erforderlichen Bekanntmachungen (Artikel 27) die
dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden braucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt-
machungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste
zu erteilen, sondern von den Bürgermeistern den Wahlvorstehern noch
vor dem Wahltermine besonders mitzuteilen.
Bei der weiteren Wahlhandlung sind dieselben Wählerlisten zu
verwenden wie bei der ersten Wahl. Sie sind zu diesem Zwecke von dem
Wahlakte zu trennen und den Wahlvorstehern zurückzustellen. Eine
wiederholte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
Art. 29. Der Gewählte ist sofort von der auf ihn gefallenen Wahl
durch den Wahlkommissär in Kenntnis zu setzen und zur Erklärung über
die Annahme derselben binnen längstens acht Tagen aufzufordern.
Im Falle einer Doppelwahl steht dem Gewählten das Recht zu,
sich für die Annahme der einen oder anderen Wahl innerhalb der im
vorigen Absatze bezeichneten Frist zu entscheiden.
Im Falle der Ablehnung der Wahl oder der Erklärung des Ge-
wählten für einen anderen Wahlkreis hat die Kreisregierung, Kammer
des Innern, sofort eine neue Wahl zu veranlassen.
Für dieselbe gelten die Vorschriften des Artikels 28 mit der Maß-
gabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die im Artikel 15
bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist.