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bahnen nach verordnungsmäßigen Bestimmungen zu beanspruchen und
erhalten bei Beginn und bei Beendigung der Landtagsversammlung für
die Reise zwischen dem Wohn= und Versammlungsorte, soweit dieselbe
nicht auf obengenannten Bahnen zurückgelegt werden kann und soweit
nicht freie Fahrt auf anderen Eisenbahnen im Wege der Vereinbarung
erwirkt ist, als Reisekostenentschädigung fünfzig Pfennig für das Kilometer.
Art. 39. Die vorstehenden Bestimmungen sollen als Bestandteil
der Verfassungsurkunde angesehen und können nur in der durch den
Titel X & 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Form abgeändert
werden.
Art. 40. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Aus-
schreibung der nächsten allgemeinen Wahlen in Kraft.
4. Juni 1848
... it . Juni 184
Von dem nämlichen Zeitpunkte an tritt das Gesetz vom 21. März 18817
die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, außer Wirksamkeit.
Die zum Vollzuge des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Vor-
schriften werden von den zuständigen K. Staatsministerien erlassen.
Gegeben zu München, den 9. April 1906.
Luitpold,
Prinz von Bayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. v. Miltner.
Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. v. Pfaff.
Frhr. v. Horn.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Krazeisen.
Anlage.
Verzeichnis der Wahlkreise.#1)
II.
Geschäftsordnungen.
1. Gesetz, den Geschäftsgang des Landtags betr. vom 19. Januar
1872).
Ludwig II. von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete.
Wir haben die Bestimmungen über den Geschäftsgang des Land-
tags einer Revision unterstellen lassen und nach Vernehmung Unseres
1) Ees., u. Ver.-Bl. 143—162; nicht mit abgedruckt.
2) Gesetz= und Verordnungs-Blatt (1872) Spalte 173—192.