Geschäftsordnungen. 113
Staatsrathes und mit Beirath und Zustimmung der Kammer der Reichs-
räthe und der Kammer der Abgeordneten, dann bezüglich des Ab-
schnittes II unter Beobachtung der im 3 7. Tit. X der Verfassungs-Ur-
kunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, was folgt:
Abschnitt I.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Jeder Kammer kommt zu, ihre Geschäftsordnung selbst
festzustellen und nach Bedürfniß abzuändern unter Beobachtung der
nachfolgenden und der sonstigen über den Landtag bestehenden ver-
fassungsmäßigen Bestimmungen.
Besondere Bestimmungen.
Abtheilung I.
Einberufung und Constituirung des Landtags.
Art. 2. Der Landtag wird durch Königliche Ausschreibung ein-
berufen, worin der Ort und Tag der Versammlung bestimmt wird. Jedes
Mitglied der beiden Kammern erhält überdieß eine besondere Mittheilung
hierüber, welche bei der Anmeldung in der Kammer vorzulegen ist.
Diese Vorlage erfolgt nach den näheren Bestimmungen der Ge-
schäftsordnung.
Anrt. 3. Der Landtag wird an demjenigen Tage, auf welchen er
einberufen ist, eröffnet. Ort und Stunde der Eröffnung, sowie die
ormen, unter welchen dieselbe stattfindet, bestimmt der König.
Art. 4. Sämmtliche neu eintretende Mitglieder der beiden Kam-
Cern- leisten bei der Eröffnung den verfassungsmäßig vorgeschriebenen
öffn n die Hände des Königs oder in die Hände des von Ihm zu der Er-
Ug des Landtags Bevollmächtigten. .
des Vie später eintretenden Mitglieder haben diesen Eid in die Hände
s Präsidenten abzulegen. · »
der 5. Nach der Eröffnung des Landtags beginnt die Prüfung
d2 gitimationen der Kammermitglieder in der durch die Geschäfts-
ordnung vorgeschriebenen Weise. ·
.Ueber.ekhobene Beanstandungen entscheidet die Kammer. Die
Regierung ist berechtigt, Beanstandungen zu erheben und an allen Ver-
handlungen über die erhobenen Bedenken oder Beanstandungen Theil
zu nehmen.
Das Recht der Beanstan teht ferner einem jeden Wahl-
berechtigten bezüglich der st wung“ steht, kerner gewählten Abgeord-
neten zu.
Wahlbeanstandungen, welche später als zehn Tage nach der Er-
öffnung des Landtags und bei Nachwahlen, die während der Session
katifinen, nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen, bleiben un-
erücksichtigt.
Die zu Abgeordneten Gewählten treten, wenn sie den Bestimmungen
der Geschäftsordnung über die Vorlage ihres Einberufungsschreibens
o. Rauchhaupt, Handbuch der deutichen Wahlgesede. 8