Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

116 Bayern. 
Art. 17. Nur diejenigen Mitglieder der Ausschüsse oder Ab- 
theilungen, welche Bericht erstatten oder ein Sondergutachten abgeben, 
W*§7 die Staatsminister und k. Commissäre sind befugt, Vorträge ab- 
zulesen. 
Art. 18. Anfragen (Interpellationen) einzelner Kammermitglieder 
an die Staatsregierung sind dem Präsidenten kurz motivirt und schriftlich 
zu übergeben, welcher solche sofort dem betreffenden Minister mitzu- 
theilen hat. 
Art. 19.1) In der hierauf folgenden nächsten oder längstens in 
der zweiten Sitzung wird die übergebene Interpellation von dem Inter- 
pellanten verlesen und hierauf vor Allem die Unterstützungsfrage gestellt. 
Art. 20.2) Findet die Interpellation die nöthige Unterstützung, 
so hat der treffende Minister dieselbe entweder gleich zu beantworten 
oder den Tag zu bestimmen, wann dieses geschehen soll oder die Gründe 
anzugeben, aus welchen die Beantwortung nicht erfolgen könne. 
Vor der Beantwortung ist der Interpellant befugt, seine Inter- 
pellation mündlich zu begründen. 
Art. 21.) An die Beantwortung der Interpellation oder deren 
Ablehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Gegenstandes der- 
selben anschließen, wenn in der Kammer der Reichsräthe mindestens 15, 
in der Kammer der Abgeordneten mindestens 25 Mitglieder darauf 
antragen. 
Die Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzuläßig, 
es steht aber jedem Kammermitgliede frei, auf dem von der Geschäfts- 
ordnung vorgeschriebenen Wege in Form eines Antrages den Gegen- 
stand weiter zu verfolgen. 
B. Berathungen. 
Art. 22. Berathungsgegenstände, deren Verweisung an einen 
Ausschuß in der Verfassung oder einem sonstigen Gesetze vorgeschrieben 
oder von den Staatsministern beantragt ist, müssen der Vorberathung 
und beziehungsweise Beschlußfassung in einem Ausschusse unterstellt 
werden. 
In den Ausschüssen und Abtheilungen sind die Regierungs-Vorlagen, 
soweit nicht, namentlich wegen besonderer Dringlichkeit, mit Zustimmung 
der betreffenden Staatsminister oder der Commissäre ein Anderes von 
der Kammer beschlossen wird, vor allen übrigen Berathungs-Gegen- 
ständen sowohl hinsichtlich der Bearbeitung als der Berathung zu berück- 
sichtigen. · « 
Es soll jedoch in jeder Woche ein Tag der Berathung und Erledigung 
der Anträge der Kammermitglieder und der Beschwerden gewidmet 
werden. 
Der Kammer bleibt es unbenommen, diese Berathung und Erledigung 
1) — deren weitere Motivierung unzulässig ist — gestrichen durch den Landtags- 
abschied vom 1. Juli 1886 § 26 (G. u. V. Bl. 327). 
2) Art. 20 Abs. 2 und Art. 21 hinzugefügt resp. neu gefaßt durch Landtagsabschied 
vom 1. Juli 1886 F 26.
	        
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