Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 117 
zu vertagen und eine bereits begonnene Discussion fortzusetzen und zu 
beendigen. 
— oder die Abtheilung hat vor der Berichterstattung die 
betreffenden Staatsminister oder k. Commissäre hierüber zu hören. 
Art. 23. Vorlagen der Regierung und gesonderte Anträge, welche 
ohne vorherige Verweisung an einen Ausschuß (Commission, Abtheilung) 
in der Kammer berathen werden sollen, sind durch den Druck zu verviel- 
fältigen, an die Kammermitglieder zu vertheilen und gleichzeitig den 
Vertretern der Staatsregierung zuzustellen. 
Berichte und Gutachten, welche von einem Ausschusse (Commission, 
Abtheilung) über Regierungsvorlagen, über Anträge der Kammer- 
mitglieder oder über Beschwerden abzugeben sind, müssen, insoferne 
nicht mit Zustimmung der Regierungsvertreter etwas Anderes beschlossen 
wird, zum Behufe der erstmaligen Berathung des Gegenstandes schriftlich 
erstattet, gedruckt und vertheilt werden. 
Art. 24. Die Berathung über die im Art. 23 bezeichneten Druck- 
sachen kann ohne Zustimmung der Regierung nicht früher erfolgen, als 
nachdem zwischen dem Tage, an welchem die Vertheilung stattgefunden 
hat, und dem Tage der Berathung zwei volle Tage verflossen sind. 
Die Gegenstände, welche sich auf Vorlagen und Mittheilungen der 
Regierung beziehen, sind vor allen anderen auf die Tagesordnung zu 
ringen, wenn nicht die treffenden Staatsminister oder Regierungs- 
commissäre einen Aufschub verlangen oder demselben beistimmen. 
C. Abstimmung und Beschlußfassung. 
d „Art. 25.1) Zur gültigen Abstimmung wird — mit Vorbehalt 
Erlenigen Fälle, in welchen gesetzlich die Anwesenheit einer größzeren 
tugahl vorgeschrieben ist — die Gegenwart der Mehrheit jener Mit- 
glieder erfordert, a 
uUs welchen verfassungsmäßig jede der beiden Kammern 
im gegebene - 
Hiebrisin Zeitpunkte besteht. 
die gesetzlich von der Abstimmun 
— g Ausgeschlossenen, 
v ens eurlaubten, die wegen Krankheit Entschuldigten und die 
nicht ehlen! Genehmigung des Präsidenten Abwesenden 
erne) Wenn · Bfchtuß- 
ähigkei zur Zeit der Abstimmung die zur Be 
sabigten gelorderliche Zahl nigt *½ ist, so Am die Abstimmung 
Beschl nfürten Sitzung vorgenommen werden. Erst wenn auch hier 
n1 gluunfähiigeet eintritt, hat der Präsident die Abwesenden mit Aus- 
scosne der in Atikel25 Absatz 2 genannten unter Androhung de- geses- 
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bescheinigen zu lassen. nächste Sitzung persönlich laden und die Ladung 
Art. 27. Jedes Mitglied der er Abgeordneten, welches 
nach geschehener zweimaliger neti ner deren Ladung auf die 
dritte unter Androhung des Ausschlusses an ihn ergangene und nach- 
hewiesene Vorladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch genügend 
dargelegte Gründe rechtfertigt, wird als ausgetreten betrachtet. 
1) Art. 25 und 26 neu gefaßt durch Gesetz vom 4. Juli 1004 (G. u. V. Bl. 232).
	        
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