Geschäftsordnungen. 119
Die Ausschüsse sind ferner befugt, das mündliche und schriftliche
Gutachten von Sachverständigen zu erholen.
Zur Abgabe solcher Gutachten kann Niemand angehalten werden,
ebenso dürfen hiedurch keine eigenen Ausgaben für die Staatscasse er-
wachsen.
Art. 31. Die von den Ausschüssen (Commissionen, Abtheilungen)
bearbeiteten Vorträge sind den Staatsministern und k. Commissären
gleichzeitig mit der Vertheilung an die Kammermitglieder zuzustellen.
Art. 35. Für die nach Tit. VII. §. 14 der Verfassungs-Urkunde
zu ernennenden Commissäre hat jede Kammer sogleich nach der Wahl
der Ausschüsse die entsprechende Wahl vorzunehmen und gleichzeitig
auch einen Stellvertreter zu wählen, welcher im Verhinderungsfalle des
Commissärs in dessen Befugniß und Verpflichtung eintritt.
Diese Commissäre und Stellvertreter haben ihre Functionen auch
nach Verfluß der Wahlperiode und selbst im Falle der Auflösung der
Kammern bis zur Ernennung von Nachfolgern fortzusetzen.
Art. 36. Diese Commissäre haben auch nach Beendigung des Land-
tags über die genaue Einhaltung des gesetzlichen Staatsschuldentilgungs-
planes und die Befolgung der über das Staatsschuldentilgungswes
überhaupt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen fortwährend zu wachen.
Sie haben zu diesem Zwecke von den sämmtlichen Verhandlungen
der Staatsschuldentilgungs-Commission Kenntniß zu nehmen, welche den-
selben überdieß zu jeder Zeit auf Verlangen die erforderlichen Acten,
Rechnungen, Cassabücher, Urkunden und sonstige Behelfe zur Einsicht
vorzulegen hat.
tei Sie haben hiebei insbesondere Augenmerk darauf zu richten, daß
sone Vermischung der Gelder der Ablösungscassa mit jenen der Staats-
Huwdentilgungsafsa oder irgend einer andern Staatscassa stattfinde.
mi 55 Mitglieder sind befugt, von sämmtlichen Verhandlungen der Com-
und im 5rn Journalen und Hauptbüchern jederzeit Einsicht zu nehmen
allenfallside 9 die Commission ihre gegründeten Bemerkungen gegen
genehmigken reberschreitung der Befugnisse oder Nichtbefolgung des
Staatsministeriungungsplanes unbeachtet lassen würde, hievon dem
Landtage Anzei#n der Finanzen Mittheilung zu machen und dem nächsten
Anrt. n% ta en. .
sechtür 4h 7.3 Bebder die Kammern, noch ihre Ausschüsse, sind be-
an das Volk oder einnung der Staatsregierung Aufrufe oder Erklärungen
oder Ueberbringer rde Si eilg vesselden 6 richten oder Deputationen
. zitschriften zuzulassen.
evxr23# geschahüchen Besichungen beider Kammern werden
„Arectorien geordnet.
# 8 a ein Gesammtbeschluß beider Kammern zu Stande
« erselbe dem Gesammtstaatsministerium behufs der
Vorlage an den König übers « «
einzelnen Kammer. 8 sendet. Daͤsselbe gilt von den Vorlagen jeder
Art. 40. Der König ertheilt i ü
welche die Zustimmung bei deilt oder verweigert den Gesetzentwürfen.
· · beider Kammern erhalten haben, seine Sanc-
tion entweder sogleich nach der Vorlage eines jeden einzelnen Gesammt-