ie Reichsverfassung vom 16. April 1871 (BGBl. 63 ff.) bezweckte
die Anpassung der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom
26. Juli 1867 (Publikandum BGBl. 1 ff.) an die durch die damaligen
Fortschritte auf das Ziel der politischen Einigung Deutschlands hin ge-
schaffenen veränderten Zustände. Auch die sich mit Bundesrat und
Reichstag befassenden Bestimmungen der Reichsverfassung (Art. 6—10,
resp. 20—32) legen davon Zeugnis ab.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des
Bundes; die zu ihm entsandten 58 Bevollmächtigten werden seitens der
einzelnen Regierungen ernannt. Wahlen zum Bundesrat finden dem-
nach nicht statt (RVerf. Art. 6).
Die Zusammensetzung des Reichstages beruht auch jetzt noch auf
dem Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai
1869, das unverändert, bis zu der im §& 5 dieses Wahlgesetzes vorbehaltenen
Vermehrung der Abgeordnetenzahl, in den Gesetzesbestand des neu-
geschaffenen Deutschen Reiches übernommen wurde (Merf. Art. 20).
Das Wahlgesetz von 1869 war für den Bereich des damaligen Nord-
deutschen Bundes ergangen; durch die Verträge desselben mit Baden
und Hessen vom 15. Nov. 1870 (Bößl. 627), mit Württemberg vom
25. November 1870 (BEBl. 654) und mit Bayern vom 23. November
1870 (BE#Bl. 1871 S. 9) wurde sein Geltungsbereich auch auf die süd-
deutschen Staaten ausgedehnt (vogl. RVerf. Art. 20); in Elsaß-Lothringen
wurde es eingeführt durch Reichsgesetz vom 25. Juni 1873 8 6 (RGBl.
161) und in Helgoland durch Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890
(RGBl. 207).
Zur technischen Ausführung des Wahlgesetzes wurde das Wahl-
reglement vom 28. Mai 1870 (Be Bl. 275) erlassen, das für die süddeutschen
Staaten unter dem 27. Februar 1871 (RG#l. 35) und 1. Dezember 1873
(Ral. 374) ergänzt wurde. Abänderungen erfolgten unter dem 28. April
1903 (Re#Bl. 202) und 4. Juni 1913 (RGBl. 314). Dem Wahlreglement
sind als Anlagen beigegeben: A. Formular für die Wählerliste, B. For-
mular für das Wahlprotokoll, C. Verzeichnis der Wahlkreise und D. Ver-
zeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemähbheit der bestehenden
Verwaltungs-Organisation nach den §§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des
Wahlreglements zurzeit zuständigen Behörden.
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