Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

ie Reichsverfassung vom 16. April 1871 (BGBl. 63 ff.) bezweckte 
die Anpassung der Verfassung des Norddeutschen Bundes vom 
26. Juli 1867 (Publikandum BGBl. 1 ff.) an die durch die damaligen 
Fortschritte auf das Ziel der politischen Einigung Deutschlands hin ge- 
schaffenen veränderten Zustände. Auch die sich mit Bundesrat und 
Reichstag befassenden Bestimmungen der Reichsverfassung (Art. 6—10, 
resp. 20—32) legen davon Zeugnis ab. 
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des 
Bundes; die zu ihm entsandten 58 Bevollmächtigten werden seitens der 
einzelnen Regierungen ernannt. Wahlen zum Bundesrat finden dem- 
nach nicht statt (RVerf. Art. 6). 
Die Zusammensetzung des Reichstages beruht auch jetzt noch auf 
dem Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 
1869, das unverändert, bis zu der im §& 5 dieses Wahlgesetzes vorbehaltenen 
Vermehrung der Abgeordnetenzahl, in den Gesetzesbestand des neu- 
geschaffenen Deutschen Reiches übernommen wurde (Merf. Art. 20). 
Das Wahlgesetz von 1869 war für den Bereich des damaligen Nord- 
deutschen Bundes ergangen; durch die Verträge desselben mit Baden 
und Hessen vom 15. Nov. 1870 (Bößl. 627), mit Württemberg vom 
25. November 1870 (BEBl. 654) und mit Bayern vom 23. November 
1870 (BE#Bl. 1871 S. 9) wurde sein Geltungsbereich auch auf die süd- 
deutschen Staaten ausgedehnt (vogl. RVerf. Art. 20); in Elsaß-Lothringen 
wurde es eingeführt durch Reichsgesetz vom 25. Juni 1873 8 6 (RGBl. 
161) und in Helgoland durch Reichsgesetz vom 15. Dezember 1890 
(RGBl. 207). 
Zur technischen Ausführung des Wahlgesetzes wurde das Wahl- 
reglement vom 28. Mai 1870 (Be Bl. 275) erlassen, das für die süddeutschen 
Staaten unter dem 27. Februar 1871 (RG#l. 35) und 1. Dezember 1873 
(Ral. 374) ergänzt wurde. Abänderungen erfolgten unter dem 28. April 
1903 (Re#Bl. 202) und 4. Juni 1913 (RGBl. 314). Dem Wahlreglement 
sind als Anlagen beigegeben: A. Formular für die Wählerliste, B. For- 
mular für das Wahlprotokoll, C. Verzeichnis der Wahlkreise und D. Ver- 
zeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten in Gemähbheit der bestehenden 
Verwaltungs-Organisation nach den §§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 35 des 
Wahlreglements zurzeit zuständigen Behörden. 
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