Nechtliche Grund-
age ber Ge-
schchgorvnung.
120 Bayern.
beschlusses oder spätestens beim Schlusse der Versammlung im Landtags-
Abschiede; dasselbe geschieht hinsichtlich der Bescheidung der von den
Kammern gestellten Anträge.
Abschnitt II.
1) An die Stelle des §. 20 Absatz I Tit. VII der Verfassungsurkunde
tritt folgende Bestimmung, welche einen Bestandtheil der Verfassungs-
urkunde bildet:
„Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, in dieser Beziehung seine
MWünsche und Anträge in der Kammer vorzubringen.“
2) An die Stelle des F. 21 Absatz 1 Tit. VII der Verfassungsurkunde
tritt folgende Bestimmung, welche einen Bestandtheil der Verfassungs-
urkunde bildet:
„Jeder einzelne Staatsangehörige, sowie jede Gemeinde kann Be-
schwerden über Verletzung der constitutionellen Rechte an den Landtag
und zwar an jede der beiden Kammern bringen, welche sie durch den
hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und nach Maßgabe der
Geschäftsordnung in Berathung nimmt.“
Schlußbestimmungen.
Mit der Verkündung des vorstehenden Gesetzes durch das Gesetzblatt
und durch das Amtsblatt der Pfalz tritt das Gesetz vom 25. Juli 1850,
den Geschäftsgang des Landtages betr., außer Wirksamkkeit.
Die Geschäftsbehandlung jeder Kammer richtet sich in Bezug auf
die durch das gegenwärtige Gesetz der Regelung im Wege der Geschäfts-
ordnung anheimgegebenen Punkte nach den bisherigen Bestimmungen
bis zu dem Tage, an welchem die revidirte Geschäftsordnung gemäß
Beschluß der Kammer in Wirksamkeit tritt.
Gegeben München, den 19. Januar 1872.
Ludwig.
Graf v. Hhegnenberg-Dux. v. Pfretzschner. Frhr. v. Pranckh.
v. Lutz. v. Pfeufer. Dr. Fäustle.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: dem Generalsecretär
des Staatsrathes, Seb. von Kobell.
2. Geschäfts-Ordnung der Kammer der Reichsräthe des König-
reichs Bayern #0.
Titel I.
Autonomie der Kammer.
K1. Jeder Kammer kommt zu, ihre Geschäftsordnung selbst fest-
zustellen und nach Bedürfniß abzuändern, unter Beobachtung der nach-
folgenden und der sonstigen über den Landtag bestehenden verfassungs-
mäßigen Bestimmungen.
(Art. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1872, den Geschäftsgang des Landtags betr.).
1) München. 1896. Druck von Kastner & Lossen.