Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 123 
§2 Ziff. 1 bis 6 enthaltenen Reihenfolge der Gruppen; innerhalb jeder 
Gruppe entscheidet die Reihenfolge des Eintritts in die Kammer, soweit 
nicht andere gesetzliche Bestimmungen maßgebend sind. Insbesondere 
sitzen die Prinzen des k. Hauses in der Ordnung der Genealogie, die Kron- 
beamten in der durch das Reglement vom 28. Juli 1808, die Kronämter 
des Reiches betr effend, festgestellten Reihenfolge der Kronämter, endlich 
der Allerhöchst ber ufene katholische Bischof und der Präsident des pro- 
testantischen Oberconsistoriums in der durch die Verfassungs-Urkunde 
Tit. VI § 2 Ziff. 5 bestimmten Ordnung. 
§ 6. Namen und Wappen der neueintretenden Mitglieder werden Watritel. 
nach der Reihenfolge der Sitzordnung in die Matrikel eingetragen. 
Derselben werden die zur Legitimation beigebrachten Urkunden 
in beglaubigter Abschrift b eigelegt. Die Richtigkeit der Einträge wird 
durch das Directorium der Kammer, dann durch den Vorstand, Referenten 
und Secretär des fünften Ausschusses beglaubigt. 
F 7. Kein Mitglied der Stände-Versammlung kann für die Stimme, 
welche es in seiner Kammer geführt hat, anders als in Folge der Geschäfts= Hanner- 
ordnung durch die Versammlung selbst zu Rede gestellt werden. mitgtleoer. 
(V. U. Tit. VII § 27). 
Die Reichsräthe sind von ihrem Eintritte an berechtigt, an den Ver= zetlezeen 
handlungen und, falls sie das verfassungsmäßige Alter — V. U. Tit. VI ütungen und an 
§ 5 — erreicht haben, an den Abstimmungen und Wahlen der Kammeri 
Then zu nehmen und gewählt zu werden. 
n der Abstimmung Theil zu ne ist jedes anwe sende Mitglied 
verpflichtet. g Theil zu nehmen, ist j anwe s g 
1 Dagegen hat sich der Abstimmung zu enthalten: 
) einzelne Kammermitglied, wenn auf dessen Antrag oder in 
* ge einer durch die Geschäftsordnung gestatteten Reclamation 
rehhete die dauernde oder vorübergehende Verpflichtung oder Be- 
soll; gung desselben zum Sitze in der Kammer entschieden werden 
2) jede- 
J—— Kammermitglied, gegen welches eine nach der Ee- 
oder welcheng zulässige Anklage oder Beschwerde erhoben wird, 
erhebt s eine solche gegen ein anderes Mitglied der Kammer 
3) kdezinhelne Nammermitglie, welches in irgend einer von der 
be),lglich einer 9 vorgesehenen Form die Entscheidung der Kammer 
3 rein persönlichen Angelegenheit in Anspruch nimmt. 
êP2q% llov. ain s vom 19. Januar 1872.) 
Die während der Dauer des Landtags sich zeitweise vom Sitze #icht ver An- 
meselben entfernenden Reichsräthe sind andtags sich geifypel., der ie rl 
adung zu jeder Kammer- oder Ausschußsitzung Folge zu leisten. 
zahlchemn um Augenblicke der Abstimmung die gesetzlich vorgeschriebene et genen 
Mbender aitgoieder, nicht versammelt ist, so hat der Präsident die Ab- 
scblbunden, Hür die mů chste Sitzung persönlich laden und die Ladung be- 
(Art. 26 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
	        
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