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3wangsaustrtt. Wenn ein Mitglied der Kammer der Reichsräthe nach geschehener
zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritte unter An-
drohung des unten festgesetzten Rechtsnachtheils an dasselbe ergangene
und nachgewiesene Vorladung weder erscheint, noch sein Ausbleiben durch
genügend dargelegte Gründe rechtfertigt, so wird das betreffende Mitglied
für die Dauer des Landtags als ausgetreten betrachtet.
(Art. 28 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Urlaub. Der Präsident ist berechtigt, Urlaub bis zur Dauer von zehn Tagen
zu ertheilen; der Kammer ist hievon in der nächsten Sitzung Mittheilung
zu machen.
entsc tnas- Ueber Entschuldigungs- und Urlaubsgesuche, die sich auf einen
längeren Zeitraum erstrecken, ebenso über die Anwendung der Art. 26
und 28 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 (oben Abs. 2 und 3) entscheidet
die Kammer auf Vortrag des sechsten Ausschusses.
Titel III.
Einberufung und Eröffnung des Landtags.
Constituirung der Kammer.
Einberufung. §* 9. Der Landtag wird durch Königliche Ausschreibung einberufen,
worin der Ort und Tag der Versammlung bestimmt wird. Jedes Mitglied
der Kammer erhält überdies eine besondere Mittheilung hierüber.
(Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Ernennuns des Der erste Präsident der Kammer der Reichsräthe wird von dem
Präsidenten. Könige für die Dauer eines jeden Landtags ernannt.
(Gesetz vom 28. Mai 1852, die Ernennung des ersten Präsidenten der Kammer der
Reichsräthe betr.)
erritene, Vor dem Eröffnungstage wird der erste Präsident an dem Ver-
hnsgsein des sammlungsorte eintreffen, das für die Vorarbeiten erforderliche Kanzlei-
und Dienstpersonal vorläufig aufnehmen und das Gesammtministerium
von seiner Ankunft in Kenntniß setzen.
Die Reichsräthe haben dem Präsidenten noch vor dem im Ein-
berufungsschreiben bestimmten Zeitpunkte die schriftliche Erklärung über
ihr Erscheinen abzugeben oder die Ursachen zu bezeichnen, durch die sie
am Erscheinen verhindert sind.
Sollte gemäß dieser Erklärungen das rechtzeitige Erscheinen einer
beschlußfähigen Anzahl von Reichsräthen nicht gesichert erscheinen, so
wird der Präsident die mit der Erklärung Säumigen, sowie die ohne
Angabe von Gründen oder aus offenbar ungenügenden Gründen sich
Entschuldigenden zum Erscheinen schriftlich auffordern und auf die Folgen
einer etwaigen Verzögerung der Constituirung der Kammer aufmerksam
machen.
—— den cen Landtag wird an demjenigen Tage, auf welchen er einberufen
ist, eröffnet. Ort und Stunde der Eröffnung, sowie die Formen, unter
welchen dieselbe stattfindet, bestimmt der König.
(Art. 3 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Bechubfhigteit 5 10. Die Kammer der Reichsräthe ist beschlußfähig, wenn die
Mehrzahl jener Mitglieder anwesend ist, aus welchen sie im gegebenen