Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 125 
Zeitpunkte verfassungsmäßig besteht, mit Vorbehalt derjenigen Fälle, 
in welchen gesetzlich die Anwesenheit einer größeren Anzahl vorge- 
schrieben ist. 
(Vergl. Art. 25 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
Für die Feststellung der Beschlußfähigkeit werden nicht gezählt: 
1) diejenigen Reichsräthe, welche noch nicht eingetreten sind, 
2) diejenigen, welche nach Art. 28 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 
(oben 3 8 Abs. 3) für die Dauer des Landtags als ausgetreten zu 
betrachten sind, und « ·»·« «» 
3) die noch nicht stimmberechtigten, sowie diejenigen Mitglieder, 
welche an der Abstimmung Theil zu nehmen durch das Gesetz ver- 
hindert sind (§ 7 Abs. 4 der Geschäftsordnung). 
5 11. Sobald die Anwesenheit einer beschlußfähigen Anzahl von Bett 
Mitgliedern festgestellt ist, wählt die Kammer ihren zweiten Präsidenten. Peer 
Auf die Wahl des zweiten Präsidenten folgt diejenige der Secretäre un deer 
nach Anleitung der Eeschäftsordnung. 
(Art. 6 Abs. 1 und 3 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit. 
Hat sich eine absolute Mehrheit im ersten Wahlgange nicht ergeben, 
so sind diejenigen drei Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten 
haben, auf die engere Wahl zu bringen. Wird auch bei dieser Wahl keine 
absolute Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden Candidaten, welche 
die meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite 
engere Wahl zu bringen. Tritt in dieser letzten Wahl Stimmengleichheit 
ein, so entscheidet das Loos. Bei Ausmittelung derjenigen Candidaten, 
welche nach den vorstehenden Vorschriften auf die engere Wahl zu bringen 
sind, entscheidet bei Stimmengleichheit gleichfalls das Loos. 
(Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
Bis zur voll 
r vollzogenen Wahl der Secretäre fungiren die dem Lebens- 
alter dach lüngsten Kammermitglieder. 
erste Prasivollzogener Zusammensetzung des Directoriums erklärt dere 
ent die K ·. 
Wandern ammer für constituirt. 
ollzogenen Zusammensetzung des Directoriums gibt die 
Kammer dem efamtministerium und der Kammer der Abgeordneten 
Rachricht. 
(Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes v 19 
1872. 
Den Wahlen kann die “—ust ie Einführun 
neuangemeldeter weeicherzeh-sung der Legiiimation, und die Einfahrung 
Gese 12. Sodann bestellt die Kammer die nach den Bestimmungen eines # Aus. 
es oder der Geschäftsordnung erforderlichen Ausschüsse. "“# 
(Art. 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
Für die nach Tit. VII § 14 der Verfassungs-Urkunde zu ernennenden u. vues Schulden- 
Commissäre hat die Kammer sogleich *—“ des Wahl der Ausschüsse die als 
unsprechende Wahl vorzunehmen und gleichzeitig auch einen Stellvertreter 
(Art. 35 Abs. 1 des Eesetzes vom 19. Januar 1872.)
	        
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