Geschäftsordnungen. 127
5* 16. 2. Präsident.
Während der Dauer der Versammlung gebührt der Kammer die #e#
Polizei in ihrem Sitzungsgebäude und wird in ihrem Namen ausschließend
von dem Präsidenten nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung aus-
geübt.
Dem Präsidenten der Kammer wird zu diesem Zwecke eine Militär-
wache zur Verfügung gestellt.
Der Präsident ist verpflichtet, die Ruhe in den Sitzungen aufrecht zu Sutungsvolizel.
erhalten, Zeichen des Beifalls und der Mißbilligung den Zuhörern nicht
zu gestatten, nöthigenfalls jeden derselben, welcher die Ruhe der Sitzungen
in irgend einer Weise stört, aus dem Sitzungssaale wegzuweisen und nach
Umständen an die zuständige Behörde abführen und eintretenden Falles
die Gallerien räumen zu lassen.
(Art. 7 und 8 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
* 17. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Geschäfte ob, er ee##ng ver
eröffnet und vertheilt den Einlauf der Kammer. *-
Der Präsident vertritt die Kammer nach Außen nach den näheren #L#rwetung der
Bestimmungen der Geschäftsordnung. -
In Verhinderungsfällen vertritt der zweite Präsident den ersten in Lertretung durch
allen Beziehungen. den zweiten
18. 3. Secretäre.
Der erste Secretär nimmt die Meldungen zum Wort entgegen, gescastsausgab
Ecgt für die Führung des Protokolls der Plenarsitzungen, sowie für die
nfertigung der Berichte und Beschlüsse, sofern nicht besondere Referenten
lgeket iidd. und uberwaacht die Kanzlei, sowie die Revision der steno-
Der wei 5 5 344 i es zweiten
ersten — empfängt und quittirt unter Contrasignatur des des 4
dtl. 12 de en die von der Staatscassa geleisteten Vorschüsse (Vergl. Sectetars.
die Caf s Gesetzes vom 19. Januar 1872 und oben §& 15 Abs. 3) und überwacht
etgeschäfte der Kammer.
werden e Serretäre vertreten sich gegenseitig. In Plenarsitzungen Sienertretung.
der Reihenf derhinderten Secretäre durch die Ausschuß-Secretäre nach
olge der Ausschüsse vertreten.
. 4. Archivar
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benennenwelcher InnerneinengemeinfchaftlichenständigenAtchivatöUschm·
4 M.1 aus der Staatscassa besoldet wird.
Während der Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Protokolle und Jcnuerdes Landtags werden die erwachsenen Actenstücke, Ablleserung der
Kanzleilocale aufdewahrt unter Aufsicht des ersten Secretärs in dem rblicaaraih.
können. Beim Schlusse des Alle oon dennseschtee pb’deim2
kerrfec m an den Archivahndt gaeerden dieselben mit vollständigem
Der Archivar hat die Registratur der ichsrä
; r der Kammer der Reichsräthe von
mierdder Hammer der Abgeordneten vollständig getrennt zu halten und
gestaben eichsräthen den Zutritt zu derselben und die Benützung zu
Präsidenten.
Secretärs,