Geschäftsordnungen. 129
Wird ein Ersatzmann in Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds zum
Referenten gewählt, so behält er für die betreffende Angelegenheit ent-
scheidende Stimme und das abwesende Mitglied tritt, wenn es später
an der Verhandlung Theil nimmt, in die Stellung des Ersatzmannes ein.
Jede Wahl wird protokollirt und der Kammer in geeigneter Weise
mitgetheilt. , , ..l»..hi«
§23.SoweitnichtbesonderegefetzxtcheVoxfchnftenbesteherz,»ksts.-chku»»kis
der Ausschuß bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlußfähig. #n
Fällt der Berathungsgegenstand in das Geschäftsgebiet mehrerer ereiges
Ausschüsse, so kann die Kammer die Vereinigung derselben zur gemein= zusschfe
amen Berathung und einheitlichen Beschlußfassung anordnen. Dies
kann insbesondere auch auf Antrag desjenigen Ausschusses erfolgen, der
mit der Sache befaßt ist. Alsdann bleiben Vorsitzender, Referent und
Secretär unverändert. Geht dagegen die Vereinigung aus der Initiative
der Kammer hervor, so führt der an Lebensjahren älteste Ausschußvorstand
den Vorsitz, der an Jahren jüngste Ausschuß-Secretär fungirt als Schrift-
führer; der Referent wird gewählt. ·
§24.Diebetreffendenk. Staatsminister werden zu den Ausschuß- P
sitzungen besonders eingeladen. on den Auslchus-
„Oie beiden Kammerpräsidenten sind berechtigt, allen Ausschuß,
sitzungen mit berathender Stimme beizuwohnen.
Zur Berathung eines Antrags oder einer rechtzeitig eingebrachten
Modification ist der Antragsteller, von mehreren der zuerst unterzeichnete,
mit berathender Stimme zuzuziehen. »
Alle übrigen Kammermitglieder können den Ausschußsitzungen bei-
wohnen, soferne nicht die Kammer oder der Ausschuß anders beschließt.
Die Ausschußsitzungen werden vom Vorsitzenden im Benehme n.
mit dem ersten Präsidenten anberaumt. „
bei Die Beschlüsse des Ausschusses erfolgen mit absoluter Majorität; Schennleis
Neuumengleichheit gebührt dem Vorsitzenden kein Stichentscheid. ,
sämmteber jede Ausschußsitzung wird ein Protokoll aufgenommen und von
die gestchen anwesenden Ausschußmitgliedern unterschrieben. Dasselbemuß
lichen Gruen Anträge, den allgemeinen Gang der Discussion, die wesent-
Di *s 2l9 und Gegengründe, sowie die Abstimmungsresultate enthalten.
die Rei rotokolle werden in geeigneter Weise vervielfältigt und an #
theilt Gerätbe, sowie an die k. Staatsminister und Commissäre ver-
eilt. Eine weitere Veröffentlichung findet regelmäßig nicht statt.
In den Ausschüssen sind die Regierungsvorlagen, soweit nicht,
namentlich wegen besonderer Dringlichkeit, mit Zustimmung der be-= orlagen.
treffenden Staatsminister oder der Commissäre ein Anderes von der
Kammer beschlossen wird, vor allen übrigen Verathungsgegenständen
sowohl hinsichtlich der Bearbeitung als der Berathung zu berücksichtigen.
(Urt. 22 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1372.)
8 25. Die schriftlich formulirten Anträge des Referenten werden
vervielfältigt und an die Reichsräthe, sowie an die Vertreter der k. Staats-
regierung vertheilt. "I
Die Begründung der Anträge erfolgt mündlich, soferne nicht der
Ausschuß schriftliche Berichterstattung anordnet.
v. Nauchhuaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesede. 9