134 Bayern.
vorgeschriebenen Wege in Form eines Antrages den Gegenstand weiter
zu verfolgen.
(Art. 21 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 nach der Fassung des angef. Landtags-
abschieds.)
Titel X.
Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte.
Leschwerderecht. 5 36. Jeder einzelne Staatsangehörige, sowie jede Gemeinde kann
Beschwerde über Verletzung der constitutionellen Rechte an den Landtag
und zwar an jede der beiden Kammern bringen, welche sie durch den
hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und nach Maßgabe der Ee-
schäftsordnung in Berathung nimmt.
(Abschn. II Ziff. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Fernen un Der Beschwerdeführer hat darzuthun, daß der Instanzenzug erschöpft
Begründung. ist; seine allenfallsige Behauptung, daß er von der obersten Instanz über-
haupt keine Entscheidung erhalten habe, ist durch Vermittelung des Präsi-
denten festzustellen.
Ergibt sich, daß seit der Anrufung der letzten Instanz noch nicht volle
sechs Wochen verflossen sind, so ist die weitere Verhandlung über die
Beschwerde bis nach Ablauf dieser Zeit zu vertagen.
Der Beschwerdeführer hat die einzelnen Beschwerdepunkte mit den
nöthigen urkundlichen Nachweisungen zu versehen. Die Kammer und
bezw. der Ausschuß kann auf Vorlage der Originale bestehen.
r rae rn 5 37. Beantragt ein Reichsrath, daß die Kammer von sich aus
etung der eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erhebe,
werse-#so unterliegt dieser Antrag den geschäftsordnungsmäßigen Vorschriften
über selbständige Anträge.
(Vgl. oben # 34.)
Titel Xl.
Sitzungen.
§si 38. Die Sitzungen werden vom Präsidenten bestimmt, geleitet und
eschlossen. » «
Faustrecht-»- Dieselben sind öffentlich. Ausnahmsweise findet die Oeffentlichkeit
Fusnahmen. nicht statt:
a) auf Antrag des Directoriums oder einer in der Geschäftsordnung
zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern;
es sind sieben Mitglieder erforderlich;
b) wenn ein Staatsminister oder k. Commissär erklärt, daß er der
Kammer eine Eröffnung in vertraulicher Sitzung zu machen habe. Ueber
solche Eröffnungen der Regierung darf ohne deren Zustimmung weder
eine öffentliche Berathung noch eine Bekanntmachung erfolgen.
(Art. 13 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Im Falle der Räumung der GEallerien kann die Sitzung bis zur Er-
schöpfung der Tagesordnung fortgesetzt werden.
(Vergl. Art. 8 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
- 5 39. Der Präsident setzt die Tagesordnung fest. Dieselbe ift späte-