Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

134 Bayern. 
vorgeschriebenen Wege in Form eines Antrages den Gegenstand weiter 
zu verfolgen. 
(Art. 21 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 nach der Fassung des angef. Landtags- 
abschieds.) 
Titel X. 
Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte. 
Leschwerderecht. 5 36. Jeder einzelne Staatsangehörige, sowie jede Gemeinde kann 
Beschwerde über Verletzung der constitutionellen Rechte an den Landtag 
und zwar an jede der beiden Kammern bringen, welche sie durch den 
hierüber bestehenden Ausschuß prüfen läßt und nach Maßgabe der Ee- 
schäftsordnung in Berathung nimmt. 
(Abschn. II Ziff. 2 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
Fernen un Der Beschwerdeführer hat darzuthun, daß der Instanzenzug erschöpft 
Begründung. ist; seine allenfallsige Behauptung, daß er von der obersten Instanz über- 
haupt keine Entscheidung erhalten habe, ist durch Vermittelung des Präsi- 
denten festzustellen. 
Ergibt sich, daß seit der Anrufung der letzten Instanz noch nicht volle 
sechs Wochen verflossen sind, so ist die weitere Verhandlung über die 
Beschwerde bis nach Ablauf dieser Zeit zu vertagen. 
Der Beschwerdeführer hat die einzelnen Beschwerdepunkte mit den 
nöthigen urkundlichen Nachweisungen zu versehen. Die Kammer und 
bezw. der Ausschuß kann auf Vorlage der Originale bestehen. 
r rae rn 5 37. Beantragt ein Reichsrath, daß die Kammer von sich aus 
etung der eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte erhebe, 
werse-#so unterliegt dieser Antrag den geschäftsordnungsmäßigen Vorschriften 
über selbständige Anträge. 
(Vgl. oben # 34.) 
Titel Xl. 
Sitzungen. 
§si 38. Die Sitzungen werden vom Präsidenten bestimmt, geleitet und 
eschlossen. » « 
Faustrecht-»- Dieselben sind öffentlich. Ausnahmsweise findet die Oeffentlichkeit 
Fusnahmen. nicht statt: 
a) auf Antrag des Directoriums oder einer in der Geschäftsordnung 
zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern; 
es sind sieben Mitglieder erforderlich; 
b) wenn ein Staatsminister oder k. Commissär erklärt, daß er der 
Kammer eine Eröffnung in vertraulicher Sitzung zu machen habe. Ueber 
solche Eröffnungen der Regierung darf ohne deren Zustimmung weder 
eine öffentliche Berathung noch eine Bekanntmachung erfolgen. 
(Art. 13 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
Im Falle der Räumung der GEallerien kann die Sitzung bis zur Er- 
schöpfung der Tagesordnung fortgesetzt werden. 
(Vergl. Art. 8 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
- 5 39. Der Präsident setzt die Tagesordnung fest. Dieselbe ift späte-
	        
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