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Geschöftsordnungen. 13
stens am Tage vor der Sitzung den sämmtlichen Reichsräthen, sowie
den k. Ministern und Commissären zur Kenntniß zu iringen-
Die Tagesordnung wird im aiesb angsch un eilungen der Neihenfolge der
Die Gegenstände, welche sich auf Vorlagen und Mitth een, zu ersen
Regiern Tegleyrn sind vor allen anderen auf die Tagesor n in
bringen, wen nicht die betreffenden Staatsminister F— ver de
Commissäre einen Aufschub verlangen oder benselben. beistimmen.
(Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Januar .
Im Uebigen ist für die Feststellung der U“ B. 23
die Dringlichkeit, in eiter iie die Zeitfolge des Ein
t ä mahgebend. “" Unterbrechung
relsce mhe oder k. Commissäre das Wort weslangen bbuh.
um im Namen des Königs Vorlagen zu machen, so bleibt die Tagesor g 3 "
bis nach Beendigung des Vortrages hierüber unterbrochen. 2
(Art. 14 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) ind, acsetung von
Berathungsgegenstände, die auf die Tagesordnung gurest, i ß-“
können nur mit Zustimmung der Kammer, und außerdem, wemn. chd.
um Regierungsvorlagen handelt, mit Zustimmung der Vertreter
k. Staatsregierung von der Tagesordnung abgesetzt, resp. vertagt werden.
Dasselbe gilt bezügli
ch der Abweichung von der Reihenfolge der Fn,
Tagesordnung. an der
8.40. Der Präsident erklärt die Sitzung für eröffnet.
Vor Eintritt in die
Sihung.
Tagesordnung macht er der Kammer die ihm gaen
als nothwendig oder angemessen erscheinenden Mittheilungen. lied u
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, jedes Kammermitglied
welches einer in diesem Gesetze oder in der Geschäftsordnung enthaltenen
estimmung entgegenhandelt, sofort zur Ordnung zu verweisen und ihm
im Weigerungsfalle die fernere Wortführung zu untersagen. Dem Be-
tbeiligten steht jedoch das Recht der Berufung an die Kammer zu.
d le anwesenden Staatsminister, k. Commissäre, sowie alle Mitglieder
die 8 Ammer sind befugt, den Präsidenten auf Zuwiderhandlungen gegen
anzutnung. aufmerksam zu machen und auf Zurückweisung zur Ordnung
Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Ein Redner, welcher zweimal 7 Ordnung gerufen ist, kann nur Entsehung des
fortfahren, wenn die Kammer es, gestattet. « « Möncle
Staat-minister und k. Commissäre müssen über jeden —
FSerathungegegenstand auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden, Si
ane ba jedoch vodurch ein Nedner in seinem bereits begonnenen Vor-
trage unterbrochen werden darf.
(Art. 15 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) des
Deuzweiten Pralidenten gebührt das Wort vor allen Reichsräthen, L de
soferne er nicht den Vorsitz führt. Präsidenten.
Ien Uebrigen wird das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen, Neiee ver
un bei gleichzeitiger Meldung nach Vedereieom#sgchenige Bungen
(Vgl. oben 3 18 Abf. 1.)
Vil sich der erste Präsident an der Discussion betheiligen, lo überrzpgrn