Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 139 
Titel XII. 
Transitorische Bestimmung. 
§ 56. Vorstehende Geschäftsordnung tritt mit der nächsten Ein- 
berufung des Landtages in Kraft. 
3. Geschäfts-Ordnung der Kammer der Abgeordneten des 
Königreichs Bayern vom 8. August 1904 0. 
I. Einberufung und Konstituierung der Kammer. 
81. L Der Landtag wird durch Königliche Ausschreibung einberufen, Einberusung, des 
worin der Ort und Tag der Versammlung bestimmt wird. Jedes Mit- 
glied erhält überdies eine besondere Mitteilung hierüber, welche bei der 
mmeldung in der Kammer vorzulegen ist. 
T#s. Art. 2 Abs. I des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) . 
dem * Die Anmeldung beginnt mit dem Tage vor der Eröffnung beiwgm, e# 
Vorla eisau der Kammer der Abgeordneten und hat persönlich unter v anmefdung. 
#1 enEinberufungsschreibens zu erfolgen. · 
zunehmen as Bureau hat über die Anmeldungen ein Protokoll auf- 
karte, di und jedem neu eintretenden Mitgliede die Legitimations= 
r2e Verfassungsurkunde und die Geschäftsordnung zuaustellen. 
· .MdkllgwirdandemeuenTage,aufwelchenerenscksiiuuugpes 
KATER ewssnetsoktund Stundei dg Eröffnung, sowie die Formen, 
Ari den dieselbe stattfindet, bestimmt der König. 
des Gesetzes vom 19. Junnar 1872. 
83. 1. Sämtli Eldeslellung. 
der Eröffnung dene neueintretende Mitglieder der Kammer leisten bei cesleistung 
es K5 rfassungsmäßig vorgeschriebenen Eid in die Hände 
tags Hircgneden n die Hände des von Ihm zu der Eröffnung des Land- 
II. D "- 
des Wralte Later eintreterden Mitglieder haben diesen Eid in die Hände 
(Vrgl. egen. 
. . de Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
meldet ist, tritk vald die beschlußfähige Anzahl von Mitgliedern ange= erter ? 
des ältesten der dach er Eröffnung die Kammer unter dem Vorsitze äuuen 
. Der Alergemeldeten Mitglieder (Alterspräsident) zusammen. 
zunächst stehenden Vlaldent . den Vorsitz dem ihm im Lebensalter auersprüffen. 
Der · ede übertragen. 
835. J. tende ernennt P rohyorssch zwei Schriftführer. .*G 
Los in sieben Abteil mer wird dann in öffentlicher Sitzung durch das Dltdung der 
II. Jede Abteilingen mit möglichst gleicher Mitgliederzahl geteilt. Ablellungen. 
Vorsitzenden und einen 9wahlt mit absoluter Stimmenmehrheit einen n 
II. Die Abteil riftführer, sowie Stellvertreter für beide. wiende 
durch fü eingen bestehen fort, bis die Kammer auf einen esmeuerung und 
beschlieht.“ enn Antlre unterstützten Antrag ihre Erneuerung 9841 
beschlußfähig. ei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder 
q) 3. Auflage mit den später erfolgten Anderungen. München 1908.
	        
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