Geschäftsordnungen. 143
Stellvertreter zu wählen, welcher im Verhinderungsfalle des Kommissärs
in dessen Besugnis und Verpflichtung eintritt.
II. Diese Kommissäre und Stellvertreter haben ihre Funktionen auch Funttonsdauer.
nach Verfluß der Wahlperiode und selbst im Falle der Auflösung der Kammer
bis zur Ernennung von Nachfolgern fortzusetzen.
(Vrgl. Art. 35 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
S 17. 1. Diese Kommissäre haben auch nach Beendigung des Land- dbtlegenhenen
tags über die vele ag des gesetichen Staatsschuldentilgungs- usit "
planes und die Befolgung der über das Staatsschuldentilgungswesen über- -
haupt bestehenden gesetzlichen Bestimmungen fortwährend zu wachen.
I. Sie haben zu diesem Zwecke von den sämtlichen Verhandlungen
der Staatsschuldentilgungskommission Kenntnis zu nehmen, welche den-
elben überdies zu jeder Zeit auf Verlangen die erforderlichen Akten,
echnungen, Kassabücher, Urkunden und sonstige Behelfe zur Einsicht vor-
zulegen hat.
III. Sie haben hiebei insbesondere Augenmerk darauf zu richten,
bahrt ine ntbbern’n Gelder der Ablösungskassa mit jenen der Staats-
die dentilgungskafsa oder irgend einer anderen Staatskassa stattfinde.
* Mitglieder find befugt, von sämtlichen Verhandlungen der Kommission,
Falle Wenalen und Hauptbüchern jederzeit Einsicht zu nehmen und, im
überschre Kommission ihre gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige
lanes *— der Befugnisse oder Richtbefolgung des genehmigten Tilgungs-
Mitiellun bachtet lassen würde, hievon dem Staatsministerium der Finanzen
(unn zu machen und dem nächsten Landtage Anzeige zu erstatten.
16. 36 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) '“
der uer Das zur Schuldentilgungscommission ernannte Mitgliedde
über rs hat sogleich nach Eröffnung der Sitzungen seinen Bericht
Protokolle demige Geschäftsführung mit Anlegung der ausgenommenen
Diesen Br#lidenten zu übergeben.
welcher de Inh lericht stellt der Präsident dem Finanzausschusse zu,
falls erfordent priift den Schuide itihunge enmidissar nt den len
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ortrag an id en näheren Aufklärungen vernimmt und über das Resultat
Kammer erstattet.
5J 19. I. Na Ausschüsse.
schusse gewahlt säch der Wohl des Direktoriums werden ständige Aus- unrt
1. die Felchäftsordnung
Gegenstände d «
1 Tetionen, *Finanzen und Staatsschuld,
. Untersu
fasenn hur von Beschwerden wegen Verletung der Ver-
D. · ..
II. Deichkzlctiätef Vorprüfung beanstandeter Wahlen.
welche auch die „Jnstiger Ausschusse erfolgt nach Beschluß der Kammer, es Au
Wirksamkeit dieser ¾ der Mitglieder aller Ausschüsse bestimmt. Die
usschüsse gilt als beendigt, sobald die ihnen zuge-