Wahl
der Ausschilsse.
144 Bayern.
wiesenen Beratungsgegenstände durch Beschlüsse beider Kammern er-
ledigt sind.
III. Alle Ausschüsse werden durch die Abteilungen gewählt, soferne
die Kammer nicht anders beschließt.
IV. Die Abteilungen wählen die gleiche Zahl von Ausschußmit-
gliedern durch nicht unterschriebene Stimmzettel nach absoluter Mehr-
heit der anwesenden Mitglieder, ohne in der Wahl an die Mitglieder
der Abteilung gebunden zu sein. Trifft die Wahl mehrerer Abteilungen
denselben Abgeordneten, so gilt er in derjenigen Abteilung für gewählt,
welcher er angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voran-
stehenden Abteilung den Vorzug.
3 V. Tritt ein durch die Abteilung gewähltes Mitglied aus dem Aus-
Ersahmänner=
ahlen.
Notwendigkeit
der Ausschuß-
beratung.
Freie Antrag-
siellung in den
Ausschüssen.
Sofortige
Plenarberatung
schusse, so hat jene Abteilung, die dasselbe gewählt hat, seinen Nachfolger
zu wählen.
VI. Sind Ausschußmitglieder für einzelne Ausschußsitzungen be-
hindert, so kann auf Antrag eines Abgeordneten auf die Dauer der Be-
hinderung je ein Ersatzmann gewählt werden.
III. Geschäftsbehandlung in der Kammer und den Ausschüssen.
6 20. I. Beratungsgegenstände, deren Verweisung an einen Ausschuß
in der Verfassung oder einem sonstigen Gesetze vorgeschrieben oder von
den Staatsministern beantragt ist, müssen der Vorberatung und beziehungs-
weise Beschlußfassung in einem Ausschusse unterstellt werden.
(Art. 22 Abs. I des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
II. Die hiebei gestellten Anträge bedürfen einer Unterstützung nicht.
III. Alle anderen Vorlagen der Regierung oder Anträge von
Mitgliedern hat die Kammer zur Beratung in das Plenum zu ver-
Duc und Ver= weisen. Alle Regierungsvorlagen und Anträge sind sogleich nach ihrer
lagen, Anträge
und Ausschuß-
berichte.
Beratungsfrist
ür Vorlagen,
Anträge und
Ausschußberichte
Negelmäties
ordernls
zwelmaliger
eratung.
Einbringung durch den Druck zu vervielfälligen und den Kammer—
mitgliedern sowie gleichzeitig den Vertretern der Staatsregierung zu-
ustellen.
zuß IV. Ausschußberichte über Regierungsvorlagen sind, soferne nicht
mit Zustimmung der Regierungsvertreter anders beschlossen wird, zur
Beratung des betreffenden Gegenstandes in der Kammer gedruckt unter
die Abgeordneten zu verteilen.
(Vgl. Art. 23 Abs. II des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
##21. Die Beratung über eine Regierungsvorlage, einen selbständi-
gen Antrag oder einen Ausschußbericht kann ohne Zustimmung der
NRegierung und der Kammer nicht früher erfolgen, als nachdem zwischen
dem Tage, an welchem die Verteilung stattgefunden hat und dem Tage
der Beratung zwei volle Tage verflossen sind.
Beratung in der Kammer.
5 22. Abgesehen von den Fällen der 38 20 Abs. I, 24 Abs. III
und 32 Abs. III werden alle Gegenstände einer zweimaligen Beratung
unterstellt.