Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahl 
der Ausschilsse. 
144 Bayern. 
wiesenen Beratungsgegenstände durch Beschlüsse beider Kammern er- 
ledigt sind. 
III. Alle Ausschüsse werden durch die Abteilungen gewählt, soferne 
die Kammer nicht anders beschließt. 
IV. Die Abteilungen wählen die gleiche Zahl von Ausschußmit- 
gliedern durch nicht unterschriebene Stimmzettel nach absoluter Mehr- 
heit der anwesenden Mitglieder, ohne in der Wahl an die Mitglieder 
der Abteilung gebunden zu sein. Trifft die Wahl mehrerer Abteilungen 
denselben Abgeordneten, so gilt er in derjenigen Abteilung für gewählt, 
welcher er angehört. Sonst hat die Wahl der ihrer Nummer nach voran- 
stehenden Abteilung den Vorzug. 
3 V. Tritt ein durch die Abteilung gewähltes Mitglied aus dem Aus- 
Ersahmänner= 
ahlen. 
Notwendigkeit 
der Ausschuß- 
beratung. 
Freie Antrag- 
siellung in den 
Ausschüssen. 
Sofortige 
Plenarberatung 
schusse, so hat jene Abteilung, die dasselbe gewählt hat, seinen Nachfolger 
zu wählen. 
VI. Sind Ausschußmitglieder für einzelne Ausschußsitzungen be- 
hindert, so kann auf Antrag eines Abgeordneten auf die Dauer der Be- 
hinderung je ein Ersatzmann gewählt werden. 
III. Geschäftsbehandlung in der Kammer und den Ausschüssen. 
6 20. I. Beratungsgegenstände, deren Verweisung an einen Ausschuß 
in der Verfassung oder einem sonstigen Gesetze vorgeschrieben oder von 
den Staatsministern beantragt ist, müssen der Vorberatung und beziehungs- 
weise Beschlußfassung in einem Ausschusse unterstellt werden. 
(Art. 22 Abs. I des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
II. Die hiebei gestellten Anträge bedürfen einer Unterstützung nicht. 
III. Alle anderen Vorlagen der Regierung oder Anträge von 
Mitgliedern hat die Kammer zur Beratung in das Plenum zu ver- 
Duc und Ver= weisen. Alle Regierungsvorlagen und Anträge sind sogleich nach ihrer 
lagen, Anträge 
und Ausschuß- 
berichte. 
Beratungsfrist 
ür Vorlagen, 
Anträge und 
Ausschußberichte 
Negelmäties 
ordernls 
zwelmaliger 
eratung. 
Einbringung durch den Druck zu vervielfälligen und den Kammer— 
mitgliedern sowie gleichzeitig den Vertretern der Staatsregierung zu- 
ustellen. 
zuß IV. Ausschußberichte über Regierungsvorlagen sind, soferne nicht 
mit Zustimmung der Regierungsvertreter anders beschlossen wird, zur 
Beratung des betreffenden Gegenstandes in der Kammer gedruckt unter 
die Abgeordneten zu verteilen. 
(Vgl. Art. 23 Abs. II des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) 
##21. Die Beratung über eine Regierungsvorlage, einen selbständi- 
gen Antrag oder einen Ausschußbericht kann ohne Zustimmung der 
NRegierung und der Kammer nicht früher erfolgen, als nachdem zwischen 
dem Tage, an welchem die Verteilung stattgefunden hat und dem Tage 
der Beratung zwei volle Tage verflossen sind. 
Beratung in der Kammer. 
5 22. Abgesehen von den Fällen der 38 20 Abs. I, 24 Abs. III 
und 32 Abs. III werden alle Gegenstände einer zweimaligen Beratung 
unterstellt.
	        
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