Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 149 
standes im Plenum in den Einlauf der Kammer gelangt sind. Wenn 
ein Etat oder sonstiger Gegenstand in getrennten Zeitabschnitten zur 
eratung im Plenum gelangt, so gilt diese Bestimmung für jeden dieser 
Zeitabschnitte." 
DDV.. Petitionen, welche ein Ausschuß für geeignet zur Erörterung 
im Plenum erachtet, sind dortselbst zu behandeln. Alle anderen einem 
Ausschusse zugewiesenen Petitionen werden durch die Beschlüsse des 
Ausschuffes erledigt; dieselben sind in übersichtlicher Zusammenstellung 
zur Kenntnis der Kammer zu bringen und findet deren Erörterung im 
lenum nur statt, wenn mindestens zehn anwesende Abgeordnete hierauf 
ntrag stellen. Ueber alle aus einem Ausschusse an das Plenum gelangen- 
en Petitionen erstattet der Ausschuß Bericht. 
VII. Dem Gesuchsteller ist in jedem Falle der Bescheid des Aus- 
schusses oder der Kammer durch besonders auszufüllende Formulare 
unter Anführung des betreffenden Protokolles der Ausschußsitzung be- 
ziehungsweise des stenographischen Berichtes durch das Bureau mit- 
zuteilen. Ist die Petition von mehreren eingereicht, so geht die Mit- 
eilung an den zuerst Unterzeichneten. 
VIII. Eine Aneignung der Petitionen findet nicht statt. 
Anträge. 
Mittellung der 
eschelde an die 
Gesuchsteller. 
I. Alle Anträge von Mitgliedern der Kammer müssen mit cinganssfeorwel 
# 32. 
der Eingangsformel versehen sein: 
r Beschluß vom 19. Januar 1906 St.B. Bd. II S. 540: 
einer sa ammer erklärt sich einverstanden, dah ihre jeweilige Stellungnahme zu den 
Weise zura hlichen Prüfung zu unterziehenden Petitionen in folgender 
I. zum Ausdruck gebracht werde! 
8 zur Tagesordnung 
u. Die . eiolgt. wenn das Gesuch für unbegründet erachtet wird. 
wemon ist als erledigt zu erachten: 
bereitsund insoweit nach der Erklärung der K. Staatsregierung das Gesuch 
Gründ# Vewährt ist oder dessen Gewährung bevorsteht, oder aus anderen 
III. Die Petition #itgsgenstandelos geworden ist. 
wenn das der K. Staatsregierung als Material zu übergeben: 
erwartenden uch für geeignet erachtet wird, bei der Ausarbe tung eines zu 
wartenden Voezüglichen Gesetzentwurfes oder vor der Erlassung einer zu er- 
ständen derkestiglichen Verordnung oder Entschliehung geprüft und unter Um- 
IV. Die Petition wird d* tigt zu werden. 
wenn das Ge "oR K. Staatsregierung zur Kenntnisnahme übergeben: 
zurzeit kein Aach zwar nicht als völlig unbegründet sich darstellt, wenn jedoch 
Staatsregier ab zu näherer Prüfung besteht, solche vielmehr vorerst der 
V. Die Petition wir “ überlassen werden will. 
wenn für die Gemw taatsregierung zur Würdigung übergeben: 
daß der K. Staal ährung des Gesuches eine Reihe von Gründen spricht, so- 
gelegenheit empfohlegierung die weitere oder eine erneute Prüfung der An- 
führbarkeit heraussseln a nd soferne sich hiebei das Bedürfnis und die Durch- 
VI. Die geiat anheimgegeben —7 auch die Einsetzung eines Postulats im nächsten 
wenwecvnd der n. Siagteregierung zur Berücksichtigung übergeben: 
stent, sodaß desso um volen Umfange als berechtigt und durchführbar sich dar- 
Geldmittel ersorderleh sise Erfüllung erwartet wird, und zwar, soweit bbemn 
in laufender oder doch in —* eines bezüglichen Postula 
 
	        
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