Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

6 Das Deutsche Reich. 
Reuß ältere Linie 1, Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, 
Lauenburg 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 3. 
Eine Vermehrung der Zahl der Abgeordneten in Folge der steigenden 
Bevölkerung wird durch das Gesetz bestimmt. 
§5 6. Jeder Abgeordnete wird in einem besonderen Wahlkreise ge- 
wählt. 
Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in kleinere Be- 
zirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen 
sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung 
erforderlich wird. 
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahl- 
bezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. 
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. 
Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Aus- 
nahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem 
räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen 
zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäh der Vorschrift des 
dritten Absatzes gebildet werden. 
§ 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß 
in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbezirke 
getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
§*ls# 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen an- 
zulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vornamen, 
Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl be- 
stimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor 
unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der 
Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, 
anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, 
worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theil- 
nahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der 
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung 
und Auslegung der Wahlliste nicht. 
#6# 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergebnisses 
sind öffentlich. 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der 
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung 
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt 
und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittelbares 
Staatsamt bekleiden. 
§5 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.