150 Bayern.
„Die Kammer wolle beschließen“.
do II. Selbständige Anträge, welche einen formulierten Gesetzes-
w vschlege vorschlag enthalten, sind geschäftsordnungsmäßig wie Regierungsvorlagen
zu behandeln.
Andere Anträge. III. Alle anderen Anträge werden, soferne sie nicht an einen Aus-
schuß verwiesen werden, nur einer einmaligen Beratung und Abstimmung
— den Bestimmungen des § 23 über die erste Beratung unter-
worfen.
grienaheunm I. Jeder Antrag kann in jedem Beratungsstadium zurückgenommen,
aber von jedem anderen Mitgliede wieder aufgenommen werden.
FiWienert V. Ein Antrag, über welchen Gesamtbeschluß des Landtags vorliegt
hbgelelsetes oder welcher von der Kammer abgelehnt worden ist, kann, falls er gleichen
aräge. Inhalts — wenn auch in geänderter Fassung — ist, während derselben
Landtagsversammlung nicht wieder eingebracht werden.
VI. Sind die Sitzungen des Landtages durch eine Königliche Ver-
tagung unterbrochen worden, so ist die Wiedereinbringung eines abge-
lehnten Antrages dann gestattet, wenn derselbe von fünfzehn anwesen-
den Mitgliedern unterstützt wird. Mit gleicher Unterstützung können
Anträge, über welche Gesamtbeschluß der beiden Kammern, nicht aber
eine Entscheidung der Krone vorliegt, in geänderter Fassung wieder
gestellt werden.
Anträge auf VII. Anträge auf Abänderung der in Art. II und IV des Gesetzes
eesgvom 4. Juni 1848 die ständische Initiative betreffend bezeichneten
Verfassungsgesetze sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu be-
handeln.
Interpellationen.
Formworschriften 5 33. Anfragen (Interpellationen) einzelner Kammermitglieder an
Eilteld, die Staatsregierung sind dem Präsidenten kurz motiviert und schriftlich zu
übergeben, welcher solche sofort dem betreffenden Minister mitzuteilen hat.
Verlesung und 8 34. In der hierauf folgenden nächsten oder längstens in der zweiten
uersen in Sitzung wird die übergebene Interpellation (von dem Interpellanten)
verlesen und hierauf vor allem die Unterstützungsfrage gestellt.
—— *l 35. I. Findet die Interpellation die Unterstützung von fünfzehn
Beantwortuns. Mitgliedern, so hat der betreffende Minister dieselbe entweder gleich zu
beantworten oder den Tag zu bestimmen, wann dieses geschehen soll, oder
die Gründe anzugeben, aus welchen die Beantwortung nicht erfolgen könne.
II. Vor der Beantwortung ist der Interpellant befugt, seine Inter-
pellation mündlich zu begründen.
Lesprechung. l 36. I. An die Beantwortung der Interpellation oder deren Ab-
lehnung darf sich eine sofortige Besprechung des Eegenstandes derselben
anschließen, wenn mindestens fünfundzwanzig Mitglieder darauf antragen.
II. Die Stellung eines Antrages bei dieser Besprechung ist unzulässig,
es steht aber jedem Kammermitgliede frei auf dem von der Geschäfts-
ordnung vorgeschriebenen Wege in Form eines Antrages den Gegenstand
weiter zu verfolgen.
(Vrgl. Art. 18—21 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 mit § 26 des Landtags“
abschiedes vom 1. Juli 1886.)