Geschäftsordnungen. 151
Allgemeine Bestimmungen der Geschäftsordnung in der Kammer.
S 37. I. Die Sitzungen der Kammer sind öffentlich. 5 enei ue
II. Ausnahmsweise findet die Öffentlichkeit der Sitzungen nicht statt: Far n
a) auf den Antrag des Direktoriums oder von fünfzehn Mitgliedern; rr
b) wenn ein Staatsminister oder k. Kommissär erklärt, daß er der
Kammer eine Eröffnung in vertraulicher Sitzung zu machen habe.
Über solche Eröffnungen der Regierung darf ohne deren Zu-
stimmung weder eine öffentliche Beratung, noch eine Bekannt-
machung erfolgen.
(Vrgl. Art. 13 Abs. II und III des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
38. I. Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. eeung ger
(Vrgl. Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
IUII. Die Tagesordnung wird durch den Präsidenten vor dem Schlusse ’ni
jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt. Wenn sich dagegen ein
Widerspruch erhebt, so entscheidet die Kammer. Die Tagesordnung
wird sodann den Mitgliedern der Kammer und der Regierung durch
den Druck mitgeteilt.
III. Die Gegenstände, welche sich auf Vorlagen und Mitteilungen der Verr de-
Regierung r*— sind rdene anderen auf die Tagesordnung zu vortagen.
bringen, wenn nicht die treffenden Staatsminister oder Regierungs-
Kommissire einen Aufschub verlangen oder demselben beistimmen.
(Art. 24 Abs. II des Gesetzes vom 29. Januar 1872.)
IV. Es soll jedoch in jeder Woche ein Tag der Beratung und Erledigung Skesandgert,
der Anträge der Kammermitglieder, der Petitionen und der Beschwerden sir antsg,
gewidmet werden. E#ßs
(rgl. Art. 22 Abs. III des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
ledig Der Kammer bleibt es unbenommen, diese Beratung und Er-
und zu vertagen und eine bereits begonnene Diskussion fortzusetzen
zu beendigen.
5n * Abs. IV des Gesetzes vom 19. Januar 1872.) wee
71 . Der Präsident ist verpflichtet, die Ruhe in den Sitzungen Sten.
auleentt d2 erhalten. Zeichen . ahee und der Mißbilligung den zu
der Situn erd#, gestatten, nötigenfalls jeden derselben, welcher die Ruhe
zuweisen ln r irgend einer Weise stört, aus dem Sitzungssaale weg-
Hintretend nach Umständen an die zuständige Behörde abführen und
——es räumen zu lassen. Im Falle der Räumung
er Galerien kann die Sitzung bis zur Erschöpfung der Tagesordnung fort-
gesetzt oder durch den Präsidenten aufgehoben werden.
(Vrgl. Art. 8 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
II. Wenn ein Mitglied der Kammer, ohne das Wort zu haben, die
Ordnung verletzt, so wird es von dem Präsidenten mit Nennung des 1leeer.
amens zur Ordnung gerufen.
III. Das Mitglied ist berechti .... t
t, riftlich Einspruch zu tun,
# die Kammer, aber erst n iseh Fienn, darüber ohne
iskussion entscheidet, ob der Ordnungeruf gerechtfertigt ist.