152 Bayern.
Diskussion.
——— §* 40. I. Der Präsident eröffnet die Diskussion nach der Reihenfolge
Plon. der Tagesordnung.
II. Besteht ein Beratungsgegenstand aus mehreren Abschnitten
oder Artikeln, so hat eine allgemeine Diskussion der speziellen voran-
zugehen, soferne die Kammer nicht anders beschließt.
Lerten ver ab- III. Keinem Mitgliede ist erlaubt, andere Gegenstände zur Sprache
eschng von der zu bringen, als auf der Tagesordnung stehen.
untertrehung IV. Wenn die Staatsminister oder k. Kommissäre das Wort ver-
nung gehenlber langen, um im Namen des Königs Vorlagen zu machen, so bleibt die Tages-
Ssortege der ordnung bis nach Beendigung des Vortrages hierüber unterbrochen.
(Art. 14 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
neerungen V. Nach Schluß der Tagesordnung kann der Präsident zu persön-
Tagesordnung. lichen Bemerkungen und Anfragen, welche mit den Gegenständen der
Tagesordnung nicht im Zusammenhange stehen, soferne sie auf die eigene
Tätigkeit eines Abgeordneten sich beziehen, das Wort erteilen. Auf
Verlangen ist von dem Inhalt der Erklärungen dem Präsidenten vorher
Kenntnis zu geben. Eine Diskussion darf in keinem Falle stattfinden,
jedoch kann gegen die vorgebrachten Bemerkungen zur sofortigen Berich-
tigung bestimmt bezeichneter Tatsachen oder zur Abwehr eines persön-
lichen Angriffes das Wort erteilt werden.
eei 6 41. I1. Kein Mitglied darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt
Pröstventen. und von dem Präsidenten erhalten zu haben.
II. In der allgemeinen Diskussion kann jedes Mitglied nur einmal
das Wort erhalten.
heeligeng 66 III. Mill sich der Präsident an der Debatte beteiligen, so muß er
der Verakung. den Vorsitz abtreten.
r IV. Der Redner kann vom Platze oder von der Rednerbühne aus
p
rechen.
Ablelung der V. Nur diejenigen Mitglieder der Ausschüsse oder Abteilungen, welche
Vortrage. Bericht erstatten, dann die Staatsminister und k. Kommissäre sind befugt,
den Vortrag abzulesen.
(Vgl. Art. 17 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Jednerliste:. *42. I. Die Anmeldung zum Worte erfolgt, nachdem die Beratung
über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, bei demjenigen Schrift-
führer, welcher die Rednerliste führt.
II. Die Reihenfolge der Redner ergibt sich nach der Anmeldung;
jedem vorgemerkten Redner steht es jedoch frei, seinen Platz einem
anderen Abgeordneten abzutreten oder auf das Wort zu verzichten.
echeStgat g 43. 1. Die k. Staatsminister und k. Kommissäre müssen über jeden
cherestiges Beratungsgegenstand auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden, ohne
Weher daß jedoch dadurch ein Redner in seinem bereits begonnenen Vortrage
unterbrochen werden darf.
(Art. 15 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
enrkege II. Außerdem können nur diejenigen Mitglieder die sofortige Zu-
zur Meschäftg= lassung zum Worte erlangen, welche zur Geschäftsordnung reden wollen.
oromng. Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen die Dauer von fünf
Minuten nicht überschreiten.