154 Bayern.
Fragestellung.
hu 48. I. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung der-
" selben kann das Wort begehrt werden und die Kammer beschließt darüber.
(Vgl. Art. 30 des Gesetzes vom 19. Januar 1872.)
Feorm der Troe- II. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie einfach durch Ja oder
Niein beantwortet werden können.
eshe der III. Abänderungsvorschläge sind vor der Abstimmung über den
ganzen Artikel oder Absatz in eventueller Weise zur Abstimmung zu
bringen, und zwar in der Art, daß über den weitestgehenden Abände-
rungsvorschlag zuerst abgestimmt wird. Bei Abstimmungen über Zahlen
oder Zeitangaben wird in der Regel die Abstimmung mit der höchsten
Ziffer begonnen.
veilng der IV. Eine Teilung der Fragen kann durch Kammerbeschluß oder
mit Einwilligung des Antragstellers erfolgen.
ver V. Unmittelbar vor jeder Abstimmung ist die Frage zu verlesen.
Abstimmung.
Wine Bag 8 49. I. Zur gültigen Abstimmung wird — mit Vorbehalt derjenigen
E— Fälle, in welchen gesetzlich die Anwesenheit einer größeren Anzahl vor-
Altglieder. geschrieben ist — die Gegenwart der Mehrheit jener Mitglieder erfordert,
aus welchen verfassungsmäßig die Kammer im gegebenen Zeitpunkte be-
steht.
I. öiebei sind
a) die gesetzlich von der Abstimmung Ausgeschlossenen,
b) die Beurlaubten, die wegen Krankheit Entschuldigten und die
sonst mit Genehmigung des Präsidenten Abwesenden
nicht mitzuzählen.
(Vrgl. Art. 25 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 in der Fassung des §& 2 des Gesetzes
vom 4. Juli 1904.)
tng de III. Wird die Beschlußfähigkeit der Kammer von einer Seite be-
beit. zweifelt und dieser Zweifel von dem Präsidenten oder einem der Schrift-
führer geteilt, so hat die Feststellung der Zahl der Anwesenden durch
Namensaufruf zu erfolgen. Ergibt sich Beschlußunfähigkeit der Kammer,
so bestimmt der Präsident Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung
nach eigenem Ermessen. In diesem Falle kann von der Drucklegung
der Tagesordnung abgesehen werden.
ien de §l 50. Wenn zur Zeit der Abstimmung die zur Beschlußfähigkeit er-
forderliche Zahl nicht vorhanden ist, so kann die Abstimmung in einer
späteren Sitzung vorgenommen werden. Erst wenn auch hier Beschluß-
unfähigkeit eintritt, hat der Präsident die Abwesenden mit Ausnahme
der im Artikel 25 Absatz 2 (des zu § 49 Abs. II angeführten Gesetzes) ge-
gesondere Vor= nannten unter Androhung des gesetzlichen Nachteiles für die nächste Sitzung
lapne zur abzp persönlich laden und die Ladung bescheinigen zu lassen. .
(Art·26de5Gesetze5vom19.Januar1872indekFassungdes§2deSGefetzeI-VV"«
4. Juli 1904.)
ehttetel 51. Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten, welches noch
tes e lt geschehener zweimaliger richtig nachgewiesener Ladung auf die dritt