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§ 6. Die Wahlberechtigung in einer der voranstehenden Abtheilungen
der §§. 4 und 5 schließt das Wahlrecht in jeder folgenden aus. Wer an
mehreren Orten in derselben Abtheilung wahlberechtigt ist, kann sein
Wahlrecht nur an einem Orte ausüben und hat sich darüber vor der
Wahl zu entscheiden.
5 7. Wahlberechtigung und Wählbarkeit sind an die physische Person
geknüpft; active Militairpersonen sind von ersterer ausgeschlossen.
Im Uebrigen ist als Abgeordneter wählbar jeder männliche Braun-
schweigische Staatsangehörige, der das 30. Lebensjahr zurückgelegt und
mindestens 1 Jahr lang vor seiner Wahl im hiesigen Lande seinen Wohn-
sitz gehabt hat.
Nicht wählbar ist, wer rechtskräftig zu Freiheitsstrafen wegen einer
Strafthat verurteilt ist, für welche auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann, wer sich im Concurse befindet oder für seine
Person oder sein Vermögen unter Vormundschaft oder Pflegschaft steht,
endlich wer auf Grund der Geschäftsordnung auf immer von der Landes-
versammlung ausgeschlossen ist.
Ob die Voraussetzungen der Wählbarkeit vorliegen, entscheidet im
Zweifel endgültig die Landesversammlung.
§ 8. Die Wahlen der Abgeordneten der Stadt= und der Land-
gemeinden (S§ 2 und 3) sind mittelbare. Die Wahlberechtigten wählen,
eingetheilt nach dem Maße der von ihnen aufgebrachten directen Ge-
meindesteuern, in drei Klassen, auf deren jede ein Drittheil der Steuern
fällt, als Urwähler die Wahlmänner, und zwar jede Klasse für sich die
gleiche Zahl von Wahlmännern. Die Wahlmänner aller drei Klassen
wählen vereint die Abgeordneten. Im Wahlgesetze kann bestimmt werden,
daß der ersten Klasse bis zu mindestens 5, der zweiten Klasse bis zu min-
destens 20 Procent der Gesammtheit der Wahlberechtigten angehören
sollen.
Die Wahlen der Abgeordneten der Berufsstände (58 4 und 5) erfolgen
unmittelbar durch die Wahlberechtigten.
Die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und das
Wahlverfahren enthält das Wahlgesetz.
§5 9. Die Wahl zum Abgeordneten kann abgelehnt werden. Nie-
mand kann einen Auftrag zum Abgeordneten von mehreren Wahlkörpern
annehmen. *r
/ 10. Civilbeamte, Geistliche und Schullehrer bedürfen keines Ur-
laubes zum Eintritt in die Landesversammlung. Ihr Dienstgehalt läuft
während ihrer Thätigkeit als Abgeordnete fort, die Kosten der Vertretung
im Dienste trägt der Staat. Z
&5 11. Die Wahlperioden der Landesversammlung werden auf die
Dauer von vier Jahren festgesetzt. **-•
5 12. Vor dem Beginne einer neuen Wahlperiode, sowie nach einer
vom Landesfürsten nach § 147 der neuen Landschafts-Ordnung ver-
fügten Auflösung der Landesversammlung werden sämmtliche «
geordnete neu gewählt. · »t
dBei jeder Wahl können die bisherigen Abgeordneten wieder gewähl
werden.