Wahlgesetz. 163
Im Falle der Auflösung der Landesversammlung dauert die neue
Ahlberiode, vo dem auf die Neuwahl folgenden Januar angerechnet,
vier Jahre.
13 1). Der Austrag der Abgeordneten erlischt:
1) durch Ablauf der Zeit, für welche sie gewählt sind,
2) durch Auflösung der Versammlung und zwar in beiden Fällen
mit Beendigung der neuen Wahl des betreffenden Wahlkörpers,
3) durch Wegfall einer der Voraussetzungen der Wählbarkeit,
4) durch Annahme eines Staats= oder Hofamtes, welches der Ab-
geordnete zur Zeit seiner Wahl noch nicht bekleidete, also nicht
durch Versetzung; jedoch kann der Ausscheidende wiedergewählt
werden,
5) wenn der Abgeordnete vor Ablauf der Zeit, für welche er ge-
wählt war, seinen Auftrag niederlegt oder zu dessen Aus-
Lohun in Folge dauernder körperlicher oder geistiger Schwäche
unfähig wird,
6) wenn die Landesversammlung den Abgeordneten auf Grund
der Geschäftsordnung für die Dauer der Wahlperiode aus-
schließt, oder seinen Auftrag für erloschen erklärt,
7) im Falle der Verweigerung des im & 132 N.L.O. bezw. F 1
Wbl 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1886 Nr. 9 vorgeschriebenen
ides.
3 bio der Auftrag eines Abgeordneten aus einem der Gründe unter
aber der- und 7 erloschen sei, entscheidet die Landesversammlung; falls
eines? andtag nicht versammelt ist, deren Ausschuß. Ist der Auftrag
erledigt geordneten für erloschen erklärt oder aus dem Grunde unter 6
Wahlaussch erläßt die Landesregierung für den Wahlbezirk ein neues
6r nrschreiben. Die infolge solcher Wahlausschreiben gewählten Ab-
geschiedem gäten nur für den Rest der Zeit ein, für welche der aus-
* 4u8 vr abit gewesen.
19. aufgehoben.
lungn daluf die nach diesen Bestimmungen gebildete Landesversamm-
nach dem Landes usschuß gehen alle Rechten und Pflichten über, welche
lung und deren Hundgesetze vom 12. October 1832 der Ständeversamm-
6 20. Dieses Veschusse zustehen und obliegen.
kann nur, wie das gseh bildet einen Theil des Landesgrundgesetzes und
geändert oder ufgehakesgrundgeseh selbst authentisch interpretirt, ab-
Dasselbe tri erden.
auf Sassel deritt em a Januar 1900 mit der Maßgabe in Kraft, daß
letzung der Landesverso nränderten Gesetzgebung über die Zusammen-
Abgeordneten stattfindet mlung vor jener Zeit eine Wahl sämmtlicher
ahlperiode beginnt. und am 1. Januar 1900 eine neue vierjährige
s*. ö
1) & 13 Nr. 6
813 Absa r. 6 und 7 neu gefaßt durch V. . -
.2 neu E erfassungsges. v. 18. Mai 1912 Art. V (S. 291);
Ges. v. 18. u gesaht,dur, Verf-Ges. v. 2. März 160 (S. 19), „und 7“ hinzugefügt durch
2
(S. 24)/8.1 18 aulgehoben und ersetzt dur u 1912 Art. III 8 1—0
); abgedruckt Stoerk-Rauchhaupt, Ira elevP —–Me 133 f. *
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1.