Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

164 Braunschweig. 
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 48 vom 22. No- 
vember 1851 nebst den dasselbe abändernden Gesetzesbestimmungen 
außer Kraft. 
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten. 
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Ge- 
heime-Canzlei-Siegels. 
Braunschweig, den 6. Mai 1899. 
(L. S.) Albrecht, Prinz von Preußen. 
von Otto. Spies. Hartwieg. 
2. Wahlgesetz. 
d. d. Braunschweig, den 6. Mai 1899 1). 
Von Gottes Gnaden, Wir, Albrecht, Prinz von Preußen 2c., Regent des 
Herzogthums Braunschweig, 
erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung das nachfolgende 
Gesetz: 
I. Wahlkörper. 
A. Wahlkörper der Städte und Landgemeinden. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
5 1. Die Wahlkörper der Städte und Landgemeinden werden von 
Wahlmännern gebildet, welche in Urwahl-Bezirken von den Urwählern 
gewählt werden. 
Als Urwähler haben das Recht der Wahl in den Städten die nach 
der Städteordnung wahlberechtigten Bürger, in den Landgemeinden die 
nach der Landgemeindeordnung bei den Gemeindewahlen wahlberechtigten 
Gemeindegenossen. 
Bezüglich der Wählbarkeit der Wahlmänner und des bei der Wahl 
der letzteren zu beobachtenden Verfahrens sind in den Städten die Be- 
stimmungen der §8 15, 29 bis 34 Abs. 1—3, 35, 37 bis 39 der Städte- 
ordnung vom 18. Juni 1892 No. 32, in den Landgemeinden die §8 15, 
18, 21, 24 bis 27 und 30 bis 32 der Landgemeindeordnung von demselben 
Tage und Jahre No. 35 maßgebend, jedoch mit folgenden Abänderungen: 
1. An die Stelle der in § 30 der Städteordnung und §. 21 der 
Landgemeindeordnung erwähnten Gemeindesteuern treten die nach dem 
Gemeindeabgabengesetze vom 11. März d. Is. No. 12 zu zahlenden directen 
Gemeindesteuern. Die Urwahlen in den Gemeinden, welche Gemeinde- 
steuern nicht erheben, ordnet das Herzogliche Staatsministerium. 
2. Die Zahl der Urwähler jeder Stadt= und jeder Landgemeinde 
muß in der ersten Steuerclasse mindestens fünf, in der zweiten mindestens 
zwanzig Procent aller Wahlberechtigten betragen. Nach dem danach si 
ergebenden Bedarfe sind nach der Höhe der Steuer geordnet, nöthigen- 
1) Gesetz- und Verordnungs-Sammlung Nr. 32 (1899) 299—321.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.