164 Braunschweig.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz Nr. 48 vom 22. No-
vember 1851 nebst den dasselbe abändernden Gesetzesbestimmungen
außer Kraft.
Alle, die es angeht, haben sich hiernach zu achten.
Urkundlich Unserer Unterschrift und beigedruckten Herzoglichen Ge-
heime-Canzlei-Siegels.
Braunschweig, den 6. Mai 1899.
(L. S.) Albrecht, Prinz von Preußen.
von Otto. Spies. Hartwieg.
2. Wahlgesetz.
d. d. Braunschweig, den 6. Mai 1899 1).
Von Gottes Gnaden, Wir, Albrecht, Prinz von Preußen 2c., Regent des
Herzogthums Braunschweig,
erlassen mit Zustimmung der Landesversammlung das nachfolgende
Gesetz:
I. Wahlkörper.
A. Wahlkörper der Städte und Landgemeinden.
1. Allgemeine Bestimmungen.
5 1. Die Wahlkörper der Städte und Landgemeinden werden von
Wahlmännern gebildet, welche in Urwahl-Bezirken von den Urwählern
gewählt werden.
Als Urwähler haben das Recht der Wahl in den Städten die nach
der Städteordnung wahlberechtigten Bürger, in den Landgemeinden die
nach der Landgemeindeordnung bei den Gemeindewahlen wahlberechtigten
Gemeindegenossen.
Bezüglich der Wählbarkeit der Wahlmänner und des bei der Wahl
der letzteren zu beobachtenden Verfahrens sind in den Städten die Be-
stimmungen der §8 15, 29 bis 34 Abs. 1—3, 35, 37 bis 39 der Städte-
ordnung vom 18. Juni 1892 No. 32, in den Landgemeinden die §8 15,
18, 21, 24 bis 27 und 30 bis 32 der Landgemeindeordnung von demselben
Tage und Jahre No. 35 maßgebend, jedoch mit folgenden Abänderungen:
1. An die Stelle der in § 30 der Städteordnung und §. 21 der
Landgemeindeordnung erwähnten Gemeindesteuern treten die nach dem
Gemeindeabgabengesetze vom 11. März d. Is. No. 12 zu zahlenden directen
Gemeindesteuern. Die Urwahlen in den Gemeinden, welche Gemeinde-
steuern nicht erheben, ordnet das Herzogliche Staatsministerium.
2. Die Zahl der Urwähler jeder Stadt= und jeder Landgemeinde
muß in der ersten Steuerclasse mindestens fünf, in der zweiten mindestens
zwanzig Procent aller Wahlberechtigten betragen. Nach dem danach si
ergebenden Bedarfe sind nach der Höhe der Steuer geordnet, nöthigen-
1) Gesetz- und Verordnungs-Sammlung Nr. 32 (1899) 299—321.