Wahlgesetz. 165
falls nach der Entscheidung durch das Loos, Wähler der zweiten Classe
in die erste, der dritten in die zweite zu setzen.
Die strafweise Ausschließung vom Gemeinde-Wahlrecht auf Grund
der §§. 26 der Städteordnung und 38 der Landgemeindeordnung gilt
nicht für die Landtagswahlen.
3. Bei der Wahl werden die bei der letztvergangenen Stadt-
verordneten= bezw. Gemeinderathswahl benutzten Listen der Wahl-
berechtigten ohne abermalige öffentliche Auslegung derselben zum Grunde
gelegt. So lange jedoch Listen der Wahlberechtigten, aufgestellt nach den
auf Grund des Gemeindeabgabengesetzes zu zahlenden directen Ge-
meindesteuern, noch nicht bestehen, sind die Listen für die Wahlen der
ahlmänner besonders aufzustellen. ·
Die nach vorstehenden Grundsätzen aufgestellten Gemeinde-Urwähler-
Listen sind spätestens 4 Wochen vor dem Wahltermine eine Woche lang
olfentlich auszulegen, und der Beginn der Auslegung ist in ortsüblicher
eise vorher bekannt zu machen. Etwaige Beschwerden sind spätestens
2 oche nach beendigter Auslegung bei der vereinigten Versammlung
aes Stadtmagistrats und der Stadtverordneten bezw. bei dem Kreis-
ausschuß anzubringen, und gegen deren Entscheidung findet Klage ohne
ufschiebende Wirkung bei dem Verwaltungsgerichtshofe statt (Gesetz
o. 26 vom 5. März 1895 88 66, 46, 47).
wählt Die Wahlmänner sind aus der Zahl der stimmberechtigten Ur-
kon er des Urwahlbezirks, in welchem die Wahl stattfindet, zu wählen,
nen aber aus allen drei Steuerclassen genommen werden.
wahleroodie in den einzelnen Urwahlbezirken von jeder Steuerclasse zu
gewählt en Wahlmänner werden nicht in getrennten Wahlhandlungen
wählend e ielmehr hat jeder Urwähler der Steuerclasse die von ihm zu
bfl. 2) en Wahlmänner in einen Stimmzettel einzutragen (vergl. § 15
Stimmen W- Wol ert cheidet dientade Mehcheit. der abgegebenen
·’. eicher Stimmenzahl entscheidet das Loos.
Z jeder Steuerclasse dürfen gleichzeitig nicht mehr als vier
dieses Gesetzesgewählt werden. Sofern in einer Stadt nach dem § 2
tlasse, zu wählenehr als 12 Wahlmänner, also mehr als 4 in jeder Steuer-
bildet sind, behuf ddd: ist die Stadt, nachdem die drei Steuerclassen ge-
Bestimmungen im nahme der Wahl unter analoger Anwendung der
gemessene Urwahlb letzten Absatz des § 33 der Städteordnung in an-
versch; wahlbezirke ein theil ür di ied Classen
erschieden sein dürfen. Di zuthei en, welche für die verschiedenen C.
es Herzoglichen Staate-Mezirkeeintheilung bedarf der Genehmigung
7U). Di - ums. »
Ersatzwåhlälefizldzgpllxaatlxngewerden für die ganze Wahlperiode gewählt.
Todes oder durch den Fortfal der Auftrag von Wahlmännern in Folge
zu Gemeindeämtern erlischt einer der Bedingungen der Wählbarkeit
meindebezi . · cht, oder wenn der Wahlmann aus dem Ge—
von denens verzieh4, jedoch erst dann, wenn im Laufe der Wahlperiode
ähbhlkörper die Ersatzwahl eines Landtagsabgeordneten vor-
„ 1) §1 . - .
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