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1893 No. 14, die Gewerbesteuer betreffend, zu einer jährlichen Gewerbe-
steuer von 96 40 veranlagt sind.
Haben mehrere Gewerbetreibende gemeinschaftlich einen Gewerbe-
betrieb, so haben sie sich unter einander zu vereinigen, wer als Gewerbe-
treibender das Wahlrecht ausüben soll.
Beim Mangel solcher Vereinigung ruht das Wahlrecht.
F. Wahlkörper der wissenschaftlichen Berufsstände.
§8 1). Den Wahlkörpern der wissenschaftlichen Berufsstände ge-
bören an diejenigen, welche ein die Voraussetzung ihres Berufes bildendes
Hochschulstudium beendigt, eine entsprechende Staatsprüfung oder wo
mehrere Prüfungen gefordert werden, diese Mehrzahl von Prüfungen
bestanden und seit dem Bestehen der Prüfung oder der Prüfungen,
mindestens aber seit vollendetem 30. Lebensjahre den auf das Hochschul-
studium und die Prüfung sich stützenden Beruf 5 Jahre innerhalb des
Deutschen Reiches ausgeübt haben und noch ausüben. Durch Anstellung
im staatlichen oder Gemeindedienste behuf Ausübung eines auf das Hoch-
schulstudium gestützten Berufs wird die Wahlberechtigung auch dann
begründet, wenn eine Staatsprüfung nicht abgelegt ist, die sonstigen
oben vorgeschriebenen Voraussetzungen aber zutreffen.
Apotheker, Zahnärzte, Tierärzte und Feldmesser gehören diesen
Wahlkörpern nur dann an, wenn sie bei Erfüllung der Voraussetzungen
des Absatzes 1 eine auf ihre Berufsausbildung sich stützende Tätigkeit
kraft einer seitens des Staates erfolgten Anstellung oder dauernden Be-
auftragung im Staatsdienste ausüben. Zu den Feldmessern, welche
danach dem Wahlkörper angehören können, zählen jedoch diejenigen nicht,
welche die Landmesserprüfung nicht abgelegt haben.
Bei den Beamten hebt Versetzung in den Ruhestand die Wahl-
berechtigung nicht auf.
G. Wahlkörper der höchstbesteuerten Einkommensteuerpflichtigen.
#§# 9. Den Wahlkörpern der höchstbesteuerten Einkommensteuer-
pflichtigen gehören an diejenigen Staatseinkommensteuerpflichtigen,
deren Einkommen behuf der Einkommensteuer
a) in der Stadt Braunschweig zu mindestens 10 000 ,
b) in den beiden anderen Wahlbezirken (5 5 des Gesetzes über die
Zusammensetzung der Landesversammlung) zu mindestens 9000 „rK
veranlagt ist.
Wenn die Zahl der Wahlberechtigten, festgestellt nach vorstehender
Bestimmung, in den beiden Wahlbezirken der Stadt Braunschweig und
der Landgemeinden weniger als je 100, in dem Wahlbezirke der Städte
des Herzogthums ohne Braunschweig weniger als 50 beträgt, so ist die-
selbe in jedem der Wahlbezirke bis zu 100 bezw. 50 aus den Einkommen-
steuerpflichtigen mit geringerem Einkommen als 10 000 / bezw. 9000
und zwar in der Reihenfolge, in welcher die Einkommensteuerpflichtigen
1) & 8 neu gefaßt durch Gesetz v. 2. März 1903 Art. II (S. 22).