8 Das Deutsche Reich.
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichs-
tag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1896. (Bundes-
gesetzbl. S. 145). Vom 28. Mai 1870.2)
Der Bundesrath hat auf Grund des F. 15 des Wahlgesetzes für den
Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 beschlossen, das
nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu er-
lassen.
8 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbständigen Euts-
bezirk usw.) ist gemäß §. 8 des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A
anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande,
Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbe zirks, Magistrate u. s. w.
die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den
5S 1. 3. und 7. des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung
zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in
der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen
Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer
Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch ge-
ordnet werden.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere
Bezirke getheilt sind (s. 7. des Reglements), erfolgt die Ausstellung der
Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörenden Militairpersonen (8§. 12.
13. Nr. 4. Absatz 2. und F. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung
zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. — Bundesgesetzbl. S. 131.—)
werden in den Wählerlisten eingetragen.
5#2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht
Tage lang auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe
des §. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von
dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements,
sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet,
noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu
machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Be-
scheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung zu
geschehen, sowie daß die vorstehend und im §. 8. des Reglements vor-
geschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
§#3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies
innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß s. 2. des Reglements
bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande
oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu nieder-
gesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und
muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf
Notorietät beruhen, beibringen.
1) Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes (1870) 275—310.