Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

8 Das Deutsche Reich. 
Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichs- 
tag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1896. (Bundes- 
gesetzbl. S. 145). Vom 28. Mai 1870.2) 
Der Bundesrath hat auf Grund des F. 15 des Wahlgesetzes für den 
Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 beschlossen, das 
nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu er- 
lassen. 
8 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbständigen Euts- 
bezirk usw.) ist gemäß §. 8 des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A 
anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, 
Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Gutsbe zirks, Magistrate u. s. w. 
die Wählerliste doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den 
5S 1. 3. und 7. des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung 
zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den Städten die Wählerlisten auch in 
der Art angefertigt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen 
Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben die Häuser nach ihrer 
Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch ge- 
ordnet werden. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere 
Bezirke getheilt sind (s. 7. des Reglements), erfolgt die Ausstellung der 
Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angehörenden Militairpersonen (8§. 12. 
13. Nr. 4. Absatz 2. und F. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung 
zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. — Bundesgesetzbl. S. 131.—) 
werden in den Wählerlisten eingetragen. 
5#2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht 
Tage lang auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe 
des §. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von 
dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements, 
sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, 
noch vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu 
machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Be- 
scheinigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung zu 
geschehen, sowie daß die vorstehend und im §. 8. des Reglements vor- 
geschriebenen ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 
§#3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies 
innerhalb acht Tagen nach dem Beginn der gemäß s. 2. des Reglements 
bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande 
oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu nieder- 
gesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und 
muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf 
Notorietät beruhen, beibringen. 
1) Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes (1870) 275—310.
	        
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